Die EU hat die Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuerforderungen in einer Richtlinie[1] geregelt, die Deutschland im EU-Beitreibungsgesetz[2] umgesetzt hat. Danach leistet Deutschland anderen EU-Staaten Amtshilfe bei der Durchsetzung von Steuern sowie bei Erstattungen, Abschöpfungen, Geldstrafen, Geldbußen, Gebühren, Zinsen und Kosten. Die Vollstreckung wird nach einer Prüfung des Ersuchens durch das BZSt bzw. die Bundesstelle Vollstreckung Zoll beim Hauptzollamt Hannover von den zuständigen FÄ bzw. Hauptzollämtern durchgeführt. Die Vollstreckung erfolgt nach den §§ 249ff. AO. Die Amtshilfe umfasst die Erteilung von Auskünften, die für die Beitreibung erheblich sein können, die Zustellung der mit der Vollstreckung zusammenhängenden Dokumente sowie Beitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen. Ein Beitreibungsersuchen ist erst zulässig, wenn ein inl. Beitreibungsversuch erfolglos gewesen ist, aussichtslos erscheint oder unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen würde. Im Regelfall darf die Steuerforderung nicht mehr anfechtbar sein. Für Forderungen des deutschen Fiskus wirken Vollstreckungsmaßnahmen des ausl. Staats als Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung entsprechend den §§ 228ff. AO.

Keine Amtshilfe zur Beitreibung wird geleistet, wenn die Forderung zum Zeitpunkt des erstmaligen Ersuchens älter als 5 Jahre war oder wenn die Forderung insgesamt älter als 10 Jahre ist, jeweils gerechnet ab Fälligkeit der Forderung, wobei für bestrittene Forderungen ein späterer Fristbeginn gilt. Nach der Amtshilferichtlinie steht in diesem Fall die Leistung der Amtshilfe im Ermessen des ersuchten Staates, nach § 14 Abs. 2 EUAHiG lehnt Deutschland in diesen Fällen die Amtshilfe grundsätzlich ab. Im Übrigen wird die Vollstreckungshilfe nur abgelehnt, wenn die zu vollstreckende Forderung weniger als 1.500 EUR beträgt oder wenn die Vollstreckung unbillig wäre.

Außerdem enthalten einige DBA Bestimmungen über die Amtshilfe bei der Steuererhebung entsprechend Art. 27 OECD-MA. Von den Nicht-EU-Staaten betrifft dies Algerien, Kanada, Norwegen und die USA. Daneben bestehen besondere Amtshilfeabkommen, die auch die Vollstreckung von Steuerforderungen umfassen, mit Finnland, Italien, den Niederlanden und Österreich.

Das BMF hat ein Merkblatt zur Amtshilfe bei der Beitreibung herausgegeben.[3]

[1] Richtlinie 2010/24/EU des Rates v. 16.3.2010, ABl. EU L 84, 1.
[2] Gesetz v. 7.12.2011, BStBl I 2011, 1171.

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