Rz. 24

Nach § 18g S. 1 UStG hat der Unternehmer, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat einen Antrag auf Vorsteuervergütung stellen kann, diesen Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung dem BZSt zu übermitteln.

 

Rz. 25

Der Antrag ist somit zunächst nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Die amtliche Vorschreibung des Datensatzes ergibt sich daraus, dass in Rz. 35 des BMF-Schreibens v. 3.12.2009[1] geregelt ist, dass die Informationen zur elektronischen Übermittlung des Vorsteuervergütungsantrags auf den Internetseiten des BZSt[2] abrufbar sind und der Antragsteller authentifiziert sein muss.[3]

 

Rz. 26

Das Antragsformular zur Erfassung der benötigten Angaben wird im Online-Portal des BZSt (BOP) bereitgestellt. Für die Nutzung des BZStOnline-Portals (BOP) ist ein Zertifikat erforderlich. Inländische Unternehmer und deren Bevollmächtigte können ein bereits vorhandenes ELSTER-Zertifikat nutzen und sich mit diesen Zugangsdaten im BOP einloggen. Wenn noch kein Zertifikat vorhanden ist, wird inländischen Unternehmern und inländischen Bevollmächtigten empfohlen, das Zertifikat durch die Registrierung in "Mein ELSTER" zu erwerben. Für Bevollmächtigte, die keinen Sitz im Inland haben, steht die Registrierung im BOP zur Verfügung. Die Unternehmer können zudem die Massendatenschnittstelle (ELMA5) des BZSt zur Übermittlung eines Antrags mit mehr als 1.000 Anlagepositionen nutzen. Für die Nutzung der Massendatenschnittstelle ist eine Registrierung im BOP erforderlich. Informationen dazu erhalten die Unternehmer auf der BZSt-website unter "Vorsteuervergütung – Elektronische Datenübermittlung" im Abschnitt "Massendatenschnittstelle (ELMA5)".

 

Rz. 27

Um das BZStOnline-Portal (BOP) nutzen zu können, muss der Unternehmer sich einmalig beim BZSt zur Nutzung des BOP anmelden. Danach kann er sich mit den erhaltenen Zugangsdaten im BOP registrieren. Dieser Prozess dauert mehrere Wochen und es müssen mehrere Schritte durchlaufen werden, um die Sicherheit seiner Daten zu gewährleisten. Das Ergebnis der erfolgreichen Registrierung ist ein gültiges Benutzerkonto im BOP. Dieses ist drei Jahre gültig. Um es zu verlängern, muss der Unternehmer sich im BOP anmelden und auf der Startseite des BOP der vorgeschlagenen Zertifikatsverlängerung zustimmen.

 

Rz. 28

Beantragt der Unternehmer die Vergütung für mehrere Mitgliedstaaten, ist für jeden Mitgliedstaat ein gesonderter Antrag zu stellen.

 

Rz. 29

Der Antrag muss nach Art. 15 Abs. 1 der RL 2008/9/EG dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige (Unternehmer) ansässig ist, spätestens am 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahrs vorliegen. Dem entspricht die Regelung in §§ 61 Abs. 2 S. 1 UStDV für die Antragsfrist von Anträgen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer im Vergütungsverfahren in Deutschland. Demgegenüber regelt Rz. 36 des BMF-Schreibens v. 3.12.2009[4] für Anträge im Inland ansässiger Unternehmer, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet gestellt werden, dass der Vergütungsantrag "bis zum 30.9. des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahrs" zu stellen ist.[5] Für die Einhaltung dieser Frist soll der rechtzeitige Eingang des Vergütungsantrags beim BZSt ausreichen.

 

Rz. 29a

Am 31.1.2020 ist das Vereinigte Königreich aus der EU ausgetreten. Nach den Regelungen des Austrittsabkommens[6] schloss sich ein Übergangszeitraum an, in dem u. a. das Mehrwertsteuerrecht der EU für das VK weiterhin Anwendung fand. Dieser Übergangszeitraum endete am 31.12.2020. Grundsätzlich ist das VK, mithin Großbritannien und Nordirland, für umsatzsteuerrechtliche Zwecke nach dem 31.12.2020 als Drittlandsgebiet i. S. d. § 1 Abs. 2a S. 3 UStG anzusehen. Eine Ausnahme gilt für Nordirland, für das im "Protokoll zu Irland/Nordirland" zum Austrittsabkommen ein besonderer Status vereinbart wurde. Nach Art. 8 Abs. 1 i. V. m. Anhang 3 dieses Protokolls gelten für Nordirland u. a. folgende Bestimmungen fort, soweit sie die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs betreffen: MwStSystRL, RL 2008/9/EG und 13. EG-RL. Im Ergebnis ist bei der Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs mit dem VK zwischen Großbritannien (also England, Schottland und Wales) und Nordirland zu unterscheiden. Während Großbritannien auch insoweit als Drittlandsgebiet zu behandeln ist, wird Nordirland für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs auch nach dem 31.12.2020 als zum Gemeinschaftsgebiet gehörig behandelt. Innerhalb des VK sind dessen Behörden für die Anwendung und Durchführung der für Nordirland weiter geltenden Vorschriften des EU-Mehrwertsteuerrechts zuständig. Für nordirische USt-IdNrn. findet das Präfix "XI" Anwendung. Entsprechende USt-IdNrn. gelten als von einem anderen Mitgliedstaat erteilt.

Für Vorsteuerbeträge, die vor dem 1.1.2021 entstanden sind, gilt nach dem BMF-Schreiben v. 10.12.2020[7], dass abweichend von Art. 15 RL 2008/9/EG Anträge auf Vergütung von MwSt, die vor dem 1.1.2021 von einem im Inland ansässigen Unternehmer im VK gezahlt wur...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge