Leitsatz

Zuschlagszahlungen für geleistete Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers stellen regelmäßig vGA dar. Dies gilt auch dann, wenn andere Arbeitnehmer entsprechende Zuschläge erhalten, deren Funktion und Vergütung aber nicht vergleichbar ist.

 

Sachverhalt

Klägerin ist eine GmbH, die eine Bäckerei betreibt. Die beiden Gesellschafter-Geschäftsführerinnen erhielten neben ihren festen Gehaltszahlungen Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit. Die gem. § 3b EStG steuerfrei ausbezahlten Zuschläge wurden von der GmbH als Betriebsausgaben deklariert. Genaue Aufzeichnungen, wann die Arbeitsleistung von den Geschäftsführerinnen erbracht wurde, lagen nicht vor. Im Arbeitsvertrag war eine wöchentliche Arbeitszeit von 50 Stunden vereinbart, die nicht an bestimmte Zeiten gebunden war. Im Rahmen einer Außenprüfung versagte die Finanzverwaltung einen Betriebsausgabenabzug hinsichtlich der Zuschlagszahlungen an die Gesellschafter-Geschäftsführerinnen und qualifizierte sie als verdeckte Gewinnausschüttungen. Hiergegen richtet sich die Klage.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG ist die Klage unbegründet. Vergütungen, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer von seiner GmbH für die Ableistung von Überstunden erhält, stellen regelmäßig eine vGA dar. Dies begründet sich darin, dass ein Geschäftsführer aufgrund seiner besonderen Stellung notwendige Arbeiten auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten zu erledigen hat. Da im entschiedenen Fall die zusätzlichen Vergütungen nur für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit gewährt wurden, liegt es nach Auffassung des Gerichts nahe, dass aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen den Geschäftsführerinnen die Steuervergünstigung des § 3b EStG verschafft werden sollte. Die Tatsache, dass auch andere Arbeitnehmer der GmbH Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit erhielten, stehe dem nicht entgegen, da deren Funktion und Vergütung nicht mit derjenigen der Gesellschafter-Geschäftsführerinnen vergleichbar ist. Zudem fehlte es an klaren und im Vorhinein getroffenen Vereinbarungen über die Zuschläge. Da die Gesellschafter-Geschäftsführerinnen gemeinsam die GmbH beherrschten, wurde schon alleine dadurch eine vGA begründet.

 

Hinweis

Das Urteil ist rechtskräftig. Bei der Zahlung von Zuschlägen für geleistete Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit an Gesellschafter-Geschäftsführer wird nur in engen Ausnahmefällen keine vGA vorliegen. Insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist darauf hinzuweisen, dass auf klare und im Vorhinein getroffene Vereinbarungen zu achten ist.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2010, 10 K 954/09

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