Leitsatz

Bestreitet der Steuerpflichtige den Zugang einer Prüfungsanordnung und ist ein Nachweis des Zugangs anhand von Indizien nicht möglich, wurde die Prüfungsanordnung nicht wirksam bekannt gegeben mit der Folge, dass die getroffenen Prüfungsfeststellungen einem Verwertungsverbot unterliegen.

 

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Anordnung einer Erweiterung des Prüfungszeitraums im Rahmen einer betriebsnahen Veranlagung (BNV). Im Einspruchsverfahren gegen die aufgrund der Prüfungsfeststellungen erlassenen Änderungsbescheide machte der Steuerpflichtige geltend, die Anordnung über die Erweiterung des Prüfungszeitraums nicht erhalten zu haben. Da insoweit keine ordnungsgemäße Prüfungsanordnung vorliege, dürften die Prüfungsfeststellungen auch nicht verwertet werden.

 

Entscheidung

Das FG gab dem Steuerpflichtigen recht und entschied, dass mangels ordnungsgemäß bekannt gegebener Prüfungsanordnung die Prüfungsfeststellungen nicht hätten verwertet werden dürfen und daher die angefochtenen Änderungsbescheide aufzuheben waren. Bestreitet der Steuerpflichtige den Zugang der Prüfungsanordnung, ist es Aufgabe der Finanzverwaltung, deren Zugang sowie den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Dabei kann der Nachweis nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises geführt werden, sondern es gelten die allgemeinen Beweisregeln, insbesondere der Indizienbeweis. Der - vom Steuerpflichtigen bestrittene - Zugang gilt insbesondere dann als erfolgt, wenn er sich mit seiner Behauptung, die Anordnung sei ihm nicht zugegangen, in Widerspruch zu früheren Äußerungen setzt. Ist dies nicht der Fall, geht der fehlende Beweis des Zugangs nach den allgemeinen Regeln der objektiven Beweislast zu Lasten des Finanzamts. In einem solchen Fall unterliegen dann die dennoch getroffenen Prüfungsfeststellungen einem Verwertungsverbot.

 

Hinweis

Das FG machte deutlich, dass diese Grundsätze auch dann gelten, wenn die Prüfung im Rahmen einer BNV erfolgt und der Prüfer nicht nur Sachverhaltsermittlungen i. S. d. §§ 85, 88, 93 ff AO (als verlängerter Arm des Innendienstes) vornimmt, sondern auch Prüfungshandlungen und Ermittlungsmaßnahmen i. S. v. § 194 Abs. 1 AO vornimmt, d. h. als Prüfer im Rahmen einer Außenprüfung tätig wird.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 12.09.2013, 10 K 3728/10

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