Leitsatz

Das Finanzamt kann die Informationen aus angekauften Steuerdaten-CDs mit Angaben über ausländische Bankvermögen deutscher Sparer auswerten. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Verwendung im Besteuerungsverfahren rechtmäßig ist.

Ein Beweisverwertungsverbot folgt auch nicht aus einer behördlichen Straftat. Denn es liegt weder Hehlerei vor noch gibt es einen Schutz des Bankkunden, so dass keine Straftat vorliegt. Denn der Ankauf der Daten war nicht strafbar. Finanzbeamte haben sie nicht selbst beschafft, sondern lediglich in Empfang genommen

 

Sachverhalt

Nach dem Ankauf einer CD mit Daten über Kapitalanlagen bei einer Schweizer Bank erfolgte eine Durchsuchung der Wohnräume bei einem Ehepaar, die jedoch keine Hinweise auf ein Konto bei der Bank ergaben. Daraufhin erließ das Finanzamt für die Jahre 1999 bis 2008 geänderte Einkommensteuerbescheide mit Hinzuschätzungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und dem Hinweis auf die Ermittlungen der Steuerfahndung. Die Höhe der Hinzuschätzungen basiere auf dem Kontostand im Jahr 2007. Hierbei war von einer durchschnittlichen Verzinsung von 5% im Jahr ausgegangen worden.

In ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide machte das Ehepaar ein Beweisverwertungsverbot aus der Rechtswidrigkeit staatlichen Handelns geltend. Dieses verletze das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), nachdem der Ankauf durch die staatlichen Akteure selbst strafbar gewesen sei.

 

Entscheidung

Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide sind schon deswegen nicht hinreichend dargetan, weil der betroffene Anleger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Für Vorgänge, die sich im Ausland ereignet haben, trifft Steuerpflichtige eine erhöhte Mitwirkungspflicht, indem solche Vorgänge aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen und hierbei alle für ihn bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen sind (§ 90 Abs. 2 AO). Dies gilt in verstärktem Maße dann, wenn der Sachverhalt - etwa durch Vorlage von Kontounterlagen über die Geldanlagen in der Schweiz - leicht transparent zu machen sind. Eine Überschreitung des Schätzungsrahmens durch das Finanzamt ist nicht feststellbar, da dieser die Hinzuschätzungen auf der Grundlage des sich aus der CD ergebenden Kontenstands und einer nicht unangemessenen Verzinsung von 5% im Jahr vorgenommen hat.

Die CD mit den Kontendaten darf auch verwertet werden und daher Anlass für weitere Ermittlungen sein. Bei der Entscheidung, ob rechtswidrig ermittelte Tatsachen einem Verwertungsverbot unterliegen, unterscheidet der BFH in ständiger Rechtsprechung [1] zwischen verfahrensrechtlichen Mängeln, die grundsätzlich nicht zum endgültigen Verwertungsverbot führen, und qualifizierten materiell-rechtlichen Verstößen. Diese liegen vor, wenn die Ermittlung der Tatsachen einen verfassungsrechtlich geschützten Bereich verletzen oder in strafbarer Weise von der Finanzbehörde erlangt worden sind [2]. Diese Voraussetzungen sind im Verfahren nicht gegeben.

Nach dem Beschluss des BVerfG v. 9.11.2010 (2 BvR 2101/09) kann der für eine Wohnungsdurchsuchung erforderliche Anfangsverdacht ohne Verfassungsverstoß auf Daten gestützt werden, die ein Informant aus Liechtenstein auf einem Datenträger an Deutschland verkauft hat. Selbst wenn Amtsträger bei der Beschaffung rechtswidrig oder gar strafbar gehandelt oder gegen völkerrechtliche Übereinkommen verstoßen haben, besteht kein Beweisverwertungsverbot, weil nicht der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist. Zudem sind Beweismittel, die von Privaten erlangt wurden, selbst wenn dies in strafbewehrter Weise erfolgte, grundsätzlich verwertbar. Die vom Informanten begangene Straftat muss hingegen bei der Beurteilung eines möglichen Verwertungsverbotes nicht berücksichtigt werden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Finanzbehörde Bankangestellte angestiftet hat, Daten auszuspähen. Vielmehr sind diese, von sich aus mit den bereits ausgespähten Daten an die Finanzverwaltung herangetreten.

Ein Verwertungsverbot besteht auch nicht aus völkerrechtlichen Gründen. Dieses ergäbe sich nur dann, wenn die Verwertung des außerhalb eines vereinbarten Rechtshilfeverkehrs erlangten Beweismittels selbst völkerrechtswidrig ist. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, weil die Bankangestellten sich von sich aus mit der Daten-CD an die Finanzverwaltung gewandt haben und diese sich deren Handeln nicht zurechnen lassen muss.

 

Hinweis

Mit diesem Beschluss wird erstmals von einem FG die Verwertung angekaufter ausländischer Bankdaten im Besteuerungsverfahren bestätigt. Hintergrund des Rechtsstreits bilden die seit 2008 bekannt gewordenen Fälle, in denen den deutschen Finanzbehörden, teilweise unter Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes, von untreuen Mitarbeitern ausländischer Kreditinstitute bzw. Treuhandanstalten (vor allem in der Schweiz und in Liechtenstein) deren Kundendaten inklusive Informationen über bislang zumeist verh...

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