(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

 

1.

auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4[1] [Bis 09.12.2020: § 80 Abs. 2 Nr. 4] die sofortige Vollziehung anordnen,

 

2.

auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

 

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4[2] [Bis 09.12.2020: § 80 Abs. 2 Nr. 4] die sofortige Vollziehung anordnen.

 

(3) 1Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. 2§ 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020.

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