Kurzbeschreibung

Beide Parteien möchten den Architektenvertrag einvernehmlich aufheben. Dies ist sinnvollerweise in einer Aufhebungsvereinbarung schriftlich zu regeln.

Vorbemerkung

Beide Parteien möchten den Architektenvertrag einvernehmlich aufheben. Dies ist sinnvollerweise in einer Aufhebungsvereinbarung schriftlich zu regeln.

Aufhebungsvereinbarung

zwischen

Architekten/Ingenieur

(vertreten durch)

und

Bauherr

Vorbemerkung

Mit Architektenvertrag vom _______________ haben die Parteien einen Vertrag über die Erbringung der Leistungsphasen _______________ des § 34 HOAI geschlossen. Die Parteien sind sich einig, dass der vorbezeichnete Architekten-/Ingenieurvertrag einverständlich aufgehoben wird.[1]

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes:

§ 1

Der Architekten-/Ingenieurvertrag vom _______________ wird

□ mit sofortiger Wirkung

□ zum _______________

aufgehoben.

§ 2

Dem Architekten/Ingenieur steht noch ein Honoraranspruch in Höhe von __________ EUR brutto zu. Dieser Betrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss dieser Vereinbarung zu zahlen.[2]

Bei nicht fristgerechter Zahlung ist der Betrag mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

§ 3

Die erbrachten Architekten-/Ingenieurleistungen gelten mit Abschluss dieser Vereinbarung als abgenommen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abschluss dieser Vereinbarung zu laufen.[3]

§ 4

Der Architekt hat die für die Weiterführung des Baus notwendigen Unterlagen an den Bauherrn bereits vor oder spätestens bei Abschluss dieser Vereinbarung herausgegeben. Sollten sich weitere Unterlagen als erforderlich erweisen, werden auch diese unverzüglich herausgegeben.[4]

§ 5

Alle gegenseitigen und wechselseitigen Ansprüche mit Ausnahme der Gewährleistungsansprüche sind mit Abschluss dieser Vereinbarung und Zahlung des in § 2 benannten Honorars abgegolten.[5].

 

_________________________

(Ort, Datum)

_________________________

(Ort, Datum)

_________________________

(Bauherr)

_________________________

(Architekt/Ingenieur)
[1] Um Streitigkeiten über die Berechtigung einer fristlosen Kündigung zu vermeiden, empfiehlt sich regelmäßig bei nicht zu überwindenden Meinungsverschiedenheiten oder Zerstörung des notwendigen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Architekten/Ingenieur und dem Bauherrn der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung.
[2] Hinsichtlich der Honorarregelung muss vom Architekten/Ingenieur die eigene Rechtsposition überdacht werden. Grundsätzlich ist hier zu überlegen, ob dem Architekten/Ingenieur ein Anspruch auf Vergütung für nicht erbrachte Leistungen zusteht und ob dieser durchsetzbar ist. Sollte eine derartige Vergütung bezahlt werden, ist dies im Rahmen der Aufhebungsvereinbarung zu regeln. Ansonsten ist der Streit im Nachhinein vorprogrammiert, ob über die Vergütungsregelung hinaus eine weitere Vergütung für die nicht erbrachte Leistung zu zahlen ist.
[3] Für den Architekten/Ingenieur von wesentlicher Bedeutung ist die Regelung der Abnahme und des Laufs der Gewährleistungsfrist. Dieser Punkt ist immer zu regeln.
[4] Eine Regelung zu den vom Architekten herauszugebenden Unterlagen ist zwar nicht zwingend erforderlich, aber anzuraten. Allzu oft entsteht hierüber nachträglich Streit. Dabei kann der Bauherr vom Architekten im Wege einer einstweiligen Verfügung dringend benötigte Bauunterlagen herausverlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht für den Architekten nicht. Hat der Architekt an den Originalplänen ein Urheberrecht, müssen Mutterpausen (bzw. jetzt PDF-Dateien) zur Verfügung gestellt werden (OLG Köln, Beschluss v. 11.7.1997, 11 W 21/97, NJW-RR 1998 S. 1097; OLG Hamm, Urteil v. 20.8.1999, 25 U 88/99, BauR 2000 S. 295).
[5] Häufig ist noch regelungsbedürftig, ob bzw. wann der Architekt Planunterlagen an den Bauherrn herausgibt. Dies sollte regelmäßig so vereinbart werden, dass die Herausgabe der Pläne und Unterlagen Zug um Zug gegen Zahlung des Resthonorars erfolgt. Wird hierüber keine Vereinbarung getroffen, richtet sich die Frage der Zurückbehaltung von Plänen nach der gesetzlichen Regelung. Die bisherige Rechtsprechung verneint im Regelfall ein Zurückbehaltungsrecht des Architekten/Ingenieurs an den Plänen (OLG Köln, Einstweilige Verfügung v. 11.7.1997, 11 W 21/97, BauR 1999 S. 189; BGH, Urteil v. 28.10.1993, VII ZR 192/92, BauR 1994 S. 131).

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