Leitsatz

Das Nutzungsentgelt ist im Rahmen der Überschusseinkünfte grundsätzlich im Jahr des Zuflusses zu versteuern. Eine Verteilung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG kommt nur in Betracht, wenn vertraglich eine bestimmte Laufzeit für das Nutzungsrecht festgelegt ist.

 

Sachverhalt

Der Kläger erhielt im Jahr 2012 eine Entschädigung für das Recht, ein Grundstück für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen betreffend einen Eingriff in Natur und Landschaft zu nutzen. Im Jahr 2013 erhielt er außerdem eine Zahlung für die Übernahme einer Kompensationsverpflichtung für die Beeinträchtigung von Knicks durch Baumaßnahmen. Die Laufzeit der Vereinbarungen waren nicht festgelegt. Der Kläger beantragte für Zwecke der Besteuerung die erhaltenen Beträge auf 25 Jahre gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG zu verteilen. Das Finanzamt lehnte dieses ab. § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG finde keine Anwendung, da es sich nicht um ein Entgelt für eine Nutzungsüberlassung sondern eine Entschädigung handele.

 

Entscheidung

Das Finanzamt hat zu Recht die in den Streitjahren erhaltenen Zahlungen als Zufluss im jeweiligen Streitjahr erfasst und eine Verteilung über mehrere Jahre abgelehnt. Unabhängig von der Einordnung der Einkünfte (§ 13 EStG, § 21 EStG oder § 22 Nr. 3 EStG) gelte für die zeitliche Zuordnung der Einnahmen § 11 EStG. Eine Verteilung kommt nach § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht Betracht, weil die Dauer der Nutzungsüberlassung nicht von vornherein feststand. Außerdem sei zweifelhaft, ob eine Nutzung im Sinne der § 11 EStG/§ 100 BGB vorliege.

 

Hinweis

Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG können Einnahmen aus einer Nutzungsüberlassung gleichmäßig auf den Vorauszahlungszeitraum verteilt werden. Bei einer Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren sind sie zwingend nach § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG zu verteilen. Eine Nutzungsüberlassung liegt nach Auffassung des Finanzgerichts nur vor, wenn ein Gegenstand oder Recht einem anderen als dem Eigentümer bzw. Inhaber überlassen wird, damit dieser die Sache oder das Recht ähnlich einem Eigentümer gebrauchen kann. Das Finanzgericht hatte Zweifel, ob dieses im Urteilsfall gegeben war. Letztlich ausschlaggebend für die Entscheidung war jedoch, dass die Verträge keine Befristung enthielten.

Der Kläger hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az beim BFH IX R 3/18).

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 10.03.2017, 2 K 118/16

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