Grundsätzlich kann das Verständigungsverfahren neben einem innerstaatlichen Rechtsbehelfsverfahren betrieben werden. Es kann aber auch sinnvoll sein, die Bestandskraft des Steuerbescheids hinsichtlich der in dem Verständigungsverfahren zu lösenden Fragen eintreten zu lassen. Das ist notwendig, wenn ein Verständigungsverfahren nach dem Recht des ausl. Staats nur dann durchgeführt wird, wenn die Steuerfestsetzung bestandskräftig wird, oder um eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung über die streitige Frage zu vermeiden. § 175a AO ermöglicht nämlich nur die Durchbrechung der Bestandskraft von Steuerbescheiden, nicht die der Rechtskraft von Gerichtsurteilen. Um insoweit Bestandskraft eintreten zu lassen, Eintritt einer Rechtskraft aber zu vermeiden, ermöglicht § 354 Abs. 1a AO einen auf diesen Streitstoff begrenzten Einspruchsverzicht, § 362 Abs. 1a AO eine entsprechende Einspruchsrücknahme und § 72 Abs. 1a FGO eine entsprechende Klagerücknahme. Endet in diesen Fällen das Verständigungsverfahren allerdings ohne Ergebnis, sind weitere Rechtsschutzmöglichkeiten abgeschnitten.

An das Ergebnis des Verständigungsverfahrens sind nur die beteiligten Finanzbehörden gebunden, d. h., sie müssen dieses Ergebnis in den Steuerfestsetzungen umsetzen. Dagegen ist der Stpfl. hieran nicht gebunden. Er kann gegen die geänderten Steuerfestsetzungen Einspruch einlegen und versuchen, mit innerstaatlichen Rechtsbehelfen ein für ihn besseres Ergebnis zu erreichen. Allerdings macht die Finanzverwaltung die Umsetzung einer Verständigungsvereinbarung davon abhängig, dass der Stpfl. schriftlich sein Einverständnis mit dem Inhalt der Verständigungsvereinbarung erklärt und vor Bekanntgabe der Verständigungsvereinbarung auf einen Rechtsbehelf oder eine Klage verzichtet. Ein solcher vorgezogener Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverzicht ist nach § 354 Abs. 1b AO bzw. § § 50 Abs. 1a FGO zulässig.

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