Die interne Teilung (§§ 10 ff. VersAusglG) ist steuerneutral (§ 3 Nr. 55a EStG).[1] Gleiches gilt für die diesbezüglichen Vereinbarungen. Demgegenüber könnte die Bildung eines Anrechts bei einem Zielversorgungsträger bei der externen Teilung (§§ 14 ff. VersAusglG) zu einer Steuerpflicht führen; dies schließt jedoch § 3 Nr. 55b EStG aus. Anders ist dies jedoch, wenn durch den Wechsel der Art der Besteuerung beim Ausgleichspflichtigen und beim Ausgleichsberechtigten eine Steuerlücke entstehen würde. Hier erfolgt eine Besteuerung der Übergangsphase. Dies gilt auch für Vereinbarungen, wenn ein externer Ausgleich in ein nicht in § 15 Abs. 4 VersAusglG genanntes Versorgungssystem erfolgen soll.

 
Hinweis

Vor Vereinbarung einer externen Teilung sollte geklärt werden, ob die Zahlung des Kapitalbetrags in die gewählte Zielversorgung zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führt. Ist dies der Fall, kann auf eine steuerneutrale externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgewichen werden.

Die Zahlung einer Ausgleichsrente durch Vereinbarung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (§§ 20 ff. i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG) führt ebenso wie eine Ausgleichszahlung zu Vermeidung des Versorgungsausgleichs zu Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG) und zur Versteuerung beim Ausgleichsberechtigten als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1a EStG).[2] Dagegen ist es entgegen der früheren Rechtsprechung bei Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Beamtenversorgungen seit 1.1.2015 nicht mehr möglich, Zahlungen zur Wiederauffüllung einer gekürzten Versorgungsanwartschaft als Werbungskosten abzusetzen.[3] Die Absetzungsmöglichkeit galt auch für die diesbezüglichen Finanzierungskosten.[4] Bereits bisher konnte deshalb ein Beamter als Gegenleistung für den Verzicht seines Partners auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs an diesen Ausgleichszahlungen erbringen; diese waren dann ebenfalls als Werbungskosten abziehbar, wobei die Höhe nachgewiesen werden musste.[5] Demgegenüber wurden Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Übrigen bisher keiner Einkunftsart zugeordnet, anders beim Ausschluss des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs, die beim Ausgleichsberechtigten als Entschädigung für entgangene Einnahmen beschränkt auf die dem sozialversicherungsrechtlichen Höchstausgleich entsprechende Quote steuerpflichtig war.[6] Seit der Neuregelung des § 10 Abs. 1a Nr. 3 und 4 EStG können die entsprechenden Zahlungen auf Antrag des Ausgleichsverpflichteten mit Zustimmung des Ausgleichsberechtigten abgezogen werden. Vertraglich kann wie bei nachehelichen Unterhaltszahlungen ein Nachteilsausgleich zugunsten des Zahlungsempfängers vereinbart werden. Wahrscheinlich ist dieser auch ohne die entsprechende Vereinbarung zur Zustimmung bei einem entsprechenden Ausgleich verpflichtet.

 
Hinweis

Da der Empfänger die Zahlung versteuern muss, können sich bei einer höheren Progression des Berechtigten steuerliche Nachteile ergeben. Deshalb sollte vor derartigen Vereinbarungen berechnet werden, ob für den zahlungspflichtigen Ehegatten nach Durchführung des Nachteilsausgleichs noch ein wirtschaftlicher Vorteil verbleibt.[7]

[1] Vgl. zum Ganzen Breuers, FPR 2011 S. 517 ff.; Ruland, FamRZ 2009 S. 1456 ff. u. Wälzholz, DStR 2010 S. 465 ff.
[2] Elden, NJW-Spezial 2015 S. 324 ff.
[3] So noch BFH, Urteil v. 8.3.2006, IX R 107/00, BFHE 212, 512 = DStR 2006 S. 604 = FamRZ 2006 S. 621.
[4] So BFH, Urteil v. 8.3.2006, IX R 78/01, BFHE 212, 514 = DStR 2006 S. 458 = FamRZ 2006 S. 622.
[5] So BFH, Urteile v. 24.3.2011, VI R 59/10, FamRZ 2011 S. 1055 u. v. 23.11.2016, X R 41/14, DB 2017 S. 1184.
[6] BFH, Urteil v. 23.11.2016, X R 48/14, BFHE 256, 290 = NJW 2017 S. 1981; FG Köln, Urt. v. 16.2.2018, 11 K 1494/14, NZFam 2018 S. 622.
[7] Ebenso Elden, NJW-Spezial 2015 S. 324.

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