Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich sind sowohl durch Ehevertrag (§ 1408 Abs. 2 BGB; vgl. auch (§ 20 Abs. 3 LPartG) als auch nach §§ 6 ff. VersAusglG möglich. Ehegatten können im Rahmen eines vorsorgenden Ehevertrages, aber auch in einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarung Regelungen über den Versorgungsausgleich treffen. Die frühere zeitliche Kappungsgrenze, wonach diesbezügliche Vereinbarungen durch Einreichung eines Scheidungsantrags binnen Jahresfrist nach Abschluss des Vertrages zunichte gemacht werden konnten, gilt nicht mehr.

Allerdings gelten bestimmte Grundsätze sowohl für vorsorgende als auch für in einer Krisensituation abgeschlossene Verträge:

  • Die vertragliche Übertragung von Rentenanwartschaften ist nicht zulässig. Nur das Familiengericht kann eine diesbezügliche Übertragung vornehmen.[1]

Wohl unzulässig ist die Einbeziehung vorehelicher Zeiträume und der in diesen Zeiträumen erworbenen Anwartschaften in den Versorgungsausgleich.[2]

  • Die Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) ist der Disposition der Beteiligten entzogen. Sie können insbesondere nicht das Ende der Ehezeit vertraglich festlegen.[3]
  • Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich unterliegen im Hinblick darauf, dass es sich beim Versorgungsausgleich um einen Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts handelt, einer vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordneten richterlichen Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle (§ 8 Abs. 1 VersAusglG).[4] Demgegenüber ist die frühere Genehmigungspflicht des Familiengerichts entfallen.
 
Wichtig

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs hat – anders als nach früherer Rechtslage – keine Auswirkung mehr auf den Güterstand der Ehegatten. Beim Ausschluss des Versorgungsausgleichs tritt nicht mehr automatisch Gütertrennung ein.

Werden Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag getroffen, bedürfen sie der notariellen Beurkundung (§ 1410 BGB, § 7 Abs. 3 VersAusglG, vgl. auch § 7 Satz 2 LPartG). Das Formerfordernis gilt auch für eine Vereinbarung, die nach dem Versorgungsausgleichsgesetz über den Versorgungsausgleich getroffen wird (§ 7 Abs. 1 VersAusglG). Die notarielle Beurkundung wird durch einen gerichtlichen Vergleich ersetzt (§ 127a BGB, § 7 Abs. 2 VersAusglG). Gegen den Formzwang verstoßende privatschriftliche Vereinbarungen sind nichtig.

 
Hinweis

Während bei einem Ehevertrag die gleichzeitige, wenn auch nicht höchstpersönliche Anwesenheit beider Ehegatten erforderlich ist, also eine Aufspaltung in ein Angebot und eine Annahme unzulässig ist, gilt dies bei Vereinbarungen nach dem Versorgungsausgleichsgesetz nicht.

Die Vereinbarung in einem gerichtlichen Vergleich erfordert die anwaltliche Vertretung beider Parteien.[5] Die Vereinbarung kann auch in einem anderen gerichtlichen Verfahren als der Ehesache geschlossen werden.[6] Auch insoweit ist eine Vertretung durch zwei Anwälte erforderlich.[7]

Wirksame Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich binden das Familiengericht (§ 6 Abs. 2 VersAusglG). Diese sind vom Familiengericht in seinen Beschluss über die Scheidung oder eine nachträgliche Entscheidung über die Folgesachen miteinzubeziehen.

Das Gesetz enthält eine zeitliche Grenze für Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich (§ 7 Abs. 1 VersAusglG): Vereinbarungen über den Wertausgleich, die vom Familiengericht in seiner Entscheidung zu berücksichtigen sind, sind nur möglich, wenn sie vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei einer Scheidung geschlossen werden. Danach besteht für diesbezügliche Vereinbarungen zwar kein Beurkundungszwang mehr; sie wirken allerdings nur schuldrechtlich im Verhältnis der Ex-Ehegatten. Die Übertragung von Anrechten ist auf diesem Weg nicht mehr möglich.[8]

[1] Vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 3.1.2017, 7 UF 637/16, FamRZ 2017 S. 2013 (LS); OLG Frankfurt/Main, Beschluss v. 24.1.2019, 2 UF 266/18, NZFam 2019 S. 364; OLG Brandenburg, Beschluss v. 25.9.2019, 13 UF 160/19, FamRZ 2020 S. 92.
[2] OLG Koblenz, Beschluss v. 17.12.1985, 11 UF 850/85, FamRZ 1986 S. 273; Eichenhofer, DNotZ 1994 S. 213, 219; Ruland, Versorgungsausgleich, 4. Aufl. 2015, Rz. 182.
[3] BGH, Beschluss v. 9.12.2015, XII ZB 586/13, FamRZ 2016 S. 442; Göppinger/Rakete-Dombek/Schwamb, Vereinbarungen anlässlich der Ehescheidung, 11. Aufl. 2018, 3. Teil Rz. 50
[8] Hahne, FamRZ 2009 S. 2041, 2047.

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