Grundsätzlich ist jedes Anrecht in seinem Versorgungssystem zu teilen (§ 10 Abs. 1 VersAusglG). Die interne Realteilung soll eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen (§ 11 Abs. 1 VersAusglG), indem zugunsten des Ausgleichsberechtigten ein eigenständiges und gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht. Die Teilung erfolgt durch richterlichen Gestaltungsakt. In der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt der Ausgleich durch einen Zuschlag an Entgeltpunkten (§ 76 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).[1] In der privaten Rentenversicherung wird meist eine beitragsfreie Versicherung gegen Einmalzahlung begründet. In den berufsständigen Versorgungswerken erhält die ausgleichsberechtigte Person regelmäßig ein Anrecht, das mittels der Rechengrößen vom Versorgungsausgleich und des Barwertfaktors aus dem versicherungstechnischen Geschäftsplan ermittelt wird.[2] Gleichzeitig werden die Anrechte des ausgleichspflichtigen Partners gekürzt, also in der gesetzlichen Rentenversicherung durch einen Abschlag an Entgeltpunkten. Haben die Ehegatten Anrechte gleicher Art im selben Versorgungssystem, kann eine Verrechnung erfolgen, um ein Hin- und Her-Buchen zu vermeiden (§ 10 Abs. 2 VersAusglG). Gleiches gilt, wenn die Versorgungsträger eine derartige Verrechnung zulassen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG).

 
Hinweis

Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung sind nicht gleichartig; gleiches gilt für "Riester"- und "Rürup-Renten".

Der entscheidende Vorteil der internen Teilung ist, dass der ausgleichsberechtigte Partner eine eigenständige, vom Ausgleichsverpflichteten unabhängige Versorgung erhält. Er erlangt somit einen selbstständigen Anspruch gegen den Versorgungsträger, so als hätte er die Versorgung selbst durch Arbeit oder auf andere Weise begründet. Die interne Teilung muss eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehezeit erworbenen Anrecht sicherstellen. Das neue Anrecht muss insbesondere eine Wertentwicklung haben, die mit der des auszugleichenden Anrechts vergleichbar ist (§ 11 Abs. 1 VersAusglG).[3]

Der Versorgungsträger kann die durch die interne Teilung anfallenden Kosten zu Lasten der Versorgung beider Ehegatten verrechnen (§ 13 VersAusglG[4]). Dies betrifft den Aufwand für die Aufnahme eines weiteren Versorgungsberechtigten. Das Familiengericht kann allerdings unangemessene Kosten reduzieren. Eine Bindung an den entsprechenden Vorschlag des Versorgungsträgers besteht für das Gericht nicht (§ 5 Abs. 3 VersAusglG[5]).

 
Hinweis

Die Kosten für die Ermittlung des Ehezeitanteils werden von der Kostenerstattungspflicht allerdings nicht umfasst.

Die interne Teilung hat auch Auswirkungen auf die Besteuerung und die Krankenversicherung. Grundsätzlich fällt bei der Teilung keine Einkommensteuer an (§ 3 Nr. 55a EStG[6]). Werden jedoch später Leistungen aus den übertragenen Anrechten bezogen (sog. Auszahlungsphase), können diese zu steuerpflichtigen Einnahmen, ebenso wie bei dem ausgleichspflichtigen Partner, führen. Die Besteuerung erfolgt so, als ob die interne Teilung nicht stattgefunden hätte. Beim Ausgleichspflichtigen reduzieren sich nur die Anrechte. Beim Ausgleichsberechtigten erfolgt die Besteuerung in der Einkunftsart, die er verwirklicht (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Maßgeblich sind seine persönlichen Verhältnisse. Wird ein Anrecht aus einem Versicherungsvertrag übertragen, gilt der Vertrag der ausgleichsberechtigten Person zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie derjenige der ausgleichspflichtigen Person (§ 52 Abs. 36 Satz 10 EStG). Ferner sind die aus dem übertragenen Anrecht bezogenen Leistungen bei einer gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig. Anders ist dies bei der privaten Krankenversicherung, bei der sich die Beiträge nicht nach dem Einkommen bestimmen.

[1] Zur Beschlussformel BGH, Urteil v. 29.4.2020, IV ZR 75/19, FamRZ 2020 S. 985; vgl. Norpoth, NZFam 2019 S. 754. Zur Durchführung des Ausgleichs nach Tod eines Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich s. OLG Bremen, Beschluss v. 21.5.2015, 4 UF 159/14, FamRB 2015 S. 409.
[2] Vgl. dazu Hauß/Bührer, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis, 2. Aufl. 2014, Rz. 339.
[3] OLG Hamm, Beschluss v. 20.6.2018, 7 UF 213/17, NZFam 2018 S. 706.
[4] Zur Pauschalierung und der Begrenzung durch einen Höchstbetrag BGH, Beschlüsse v. 25.3.2015, XII ZB 156/12, FamRZ 2015 S. 916; v. 18.3.2015, XII ZB 74/12, FamRZ 2015 S. 913; OLG München, Beschluss v. 28.6.2017, 16 UF 1482/16, FamRZ 2018 S. 584; zum Nachweis höherer Teilungskosten OLG Saarbrücken, Beschluss v. 6.7.2015, 6 UF 16/15, NZFam 2015 S. 1018. Zu den Kosten bei Erholung der Auskünfte durch den Notar BVerwG, Beschluss v. 15.5.2014, 9 B 45.13, DNotZ 2014 S. 938.
[6] Vgl. Kirchhof/von Beckerath, EStG, 19. Aufl. 2020, § 3 Nr. 55...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge