Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, z. B. für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten und die landwirtschaftliche Alterssicherung (ALG) standen lange Zeit auch bei Durchführung des Versorgungsausgleichs nur Mitgliedern offen. Zwischenzeitlich lassen sie überwiegend die Begründung eines Anrechts für den ausgleichsberechtigten Partner zu. Dies vermeidet den mit einer externen Teilung verbundenen Kapitalabfluss. Auch die Anrechte aus der Alterssicherung der Landwirte werden in der Weise geteilt, dass zu Lasten des Ausgleichspflichtigen Anrechte für den ausgleichsberechtigten Partner begründet werden (§ 43 Abs. 2 ALG).

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