Bei der Berechnung der Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Beamte, Richter und Soldaten) ist von dem Betrag auszugehen, der sich am Ende der Ehezeit als Versorgung ergäbe, wenn der Berechtigte in diesem Zeitpunkt die Altersgrenze erreicht hätte. Für die Berechnung der Höhe sind die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (Grundgehalt, Familienzuschlag sowie sonstige ruhegehaltsfähige Dienst- und Leistungsbezüge) und die ruhegehaltsfähige Dienstzeit maßgebend.

 
Wichtig

Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung wird bei der Beamtenversorgung die gesamte ruhegehaltsfähige Dienstzeit bis zur Altersgrenze berücksichtigt.

Der Ehezeitanteil der Beamtenversorgung ergibt sich sodann aus dem Verhältnis der Dienstzeit, die zugleich Ehezeit ist, zur gesamten Dienstzeit bis zur Altersgrenze. Bezieht der Beamte bereits ein Ruhegehalt, so kann dieses zugrunde gelegt werden. Es ist mit der Dienstzeit in der Ehe zu multiplizieren und durch die Gesamtdienstzeit zu dividieren. Der Ausgleichspflichtige kann die Kürzung durch Zahlung eines Betrages, welcher sich nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung berechnet, abwenden (§ 58 BeamtVG).

 
Wichtig

Bezieht der Beamte bereits Ruhegeld, wirkt sich die Kürzung sofort aus. Das frühere Pensionistenprivileg ist entfallen.[1] Zur Vermeidung einer Kürzung, von der der Ausgleichsberechtigte noch nichts hat, sollte in ‹Altersfällen› eine Scheidung vor der Pensionierung des ausgleichsberechtigten Partners vermieden werden.

Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte oder Lebenspartner eine für den Erhalt der Rente erforderliche Wartepflicht nicht erfüllt, ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs unwirtschaftlich.

[1] Vgl. die Nachw. zum Rentnerprivileg, siehe dazu Häußermann, FPR 2009 S. 223, 225.

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