Leitsatz

Soweit ein städtischer Feuerwehrmann auch verpflichtet ist, Bereitschaftsdienste als Fahrer eines Noteinsatzfahrzeugs eines nicht städtischen Krankenhauses zu leisten, übt er eine Auswärtstätigkeit aus.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG

 

Sachverhalt

K ist als Feuerwehrmann bei der Stadt X nicht selbstständig beschäftigt. Zu seinen dienstlichen Aufgaben gehören auch Bereitschaftsdienste als Fahrer eines Noteinsatzfahrzeugs des Krankenhauses in X. Der Bereitschaftsdienst dauert regelmäßig 24 Stunden. K steht dafür im Krankenhaus ein Zimmer zur Verfügung. K machte Verpflegungsmehraufwand für die Zeit der Bereitschaftsdienste geltend. FA und FG lehnten das ab (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2010, 7 K 1574/10 E, Haufe-Index 2754142, EFG 2011, 1516).

 

Entscheidung

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück. Dieses wird jetzt weitere Feststellungen zum zeitlichen Umfang der auswärtigen Beschäftigung zu treffen haben.

 

Hinweis

Wie im vorstehenden Besprechungsurteil (VI R 36/11) ist auch hier konkret der Abzug von Verpflegungsmehraufwand streitig, der im Übrigen spätestens seit der gesetzlichen Regelung des Verpflegungsmehraufwands auch nicht mehr von der tatsächlich gegebenen konkreten Verpflegungssituation vor Ort abhängt (BFH, Urteil vom 24.3.2011 VI R 11/10, BFH/NV 2011, 1228, BFH/PR 2011, 299). Deshalb war wiederum zu entscheiden, ob K an einer regelmäßigen Arbeitsstätte oder auswärts tätig war.

1. Ausgangspunkt der Differenzierung zwischen Auswärtstätigkeit und Tätigkeit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte ist bekanntlich die Erkenntnis, dass ein Arbeitnehmer, der an mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers seinen Beruf ausübt, die ihm entstehenden Wegekosten etwa durch Fahrgemeinschaften, öffentliche Verkehrsmittel oder Wohnsitznahme nicht gering halten kann, also keine Möglichkeit hat, sich auf die immer gleichen Wege einzustellen. Auf diesem Belastungsgrund beruht letztlich die typisierende Umschreibung der regelmäßigen Arbeitsstätte, wie sie sich mittlerweile in der ständigen Rechtsprechung des BFH findet (VI R 36/11).

2. In Anwendung dieser Grundsätze konnte im Streitfall schon deshalb keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegen, weil K bei seinen Einsätzen im Krankenhaus nicht in einer betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers tätig geworden war. Das ist vergleichbar damit, dass K nicht bei seinem Arbeitgeber, sondern allenfalls bei einem Kunden seines Arbeitgebers tätig war; dies betrifft die Beurteilung der Bereitschaftsdienste. Wenn dann K zu einem Rettungseinsatz unterwegs war, lag damit offenkundig (erst recht) keine regelmäßige Arbeitsstätte vor.

3. Eine regelmäßige Arbeitsstätte konnte auch nicht mittels einer "großräumigen Arbeitsstätte" begründet werden. Denn ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet kann zwar sowohl regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als auch Tätigkeitsmittelpunkt i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG sein. Dies gilt jedoch allenfalls dann, wenn es sich bei diesem Gebiet um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt. Dies hatte der BFH zu einem Arbeitnehmer entschieden, der im Untertagebergbau als Fahrer auf einem Radlader eingesetzt war (BFH, Urteil vom 17.6.2010, VI R 20/09, BFH/NV 2011, 111, BFH/PR 2011, 44).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.1.2012 – VI R 23/11

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