Leitsatz

Das Niedersächsische FG hat zu den Voraussetzungen des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls Stellung genommen. Demnach wird ein Vermögensverfall vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet oder dieser in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.

 

Sachverhalt

Streitig ist ein Widerruf der Bestellung als Steuerberater. Nachdem der Kläger nicht mehr in der Lage war, seine Verbindlichkeiten zu tilgen, gab er seine selbstständige Tätigkeit als Steuerberater auf und nahm eine nichtselbstständige Teilzeitbeschäftigung als Steuerberater in einer Steuerberatungsgesellschaft an. Sodann wurde auf seinen Antrag hin ein Verbraucherinsolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Die zuständige Kammer wies ihn auf die Vorschrift des § 46 StBerG hin und widerrief kurz darauf seine Bestellung als Steuerberater. Zur Begründung führte die Kammer aus, der Kläger habe eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, was für einen Vermögensverfall spreche.

 

Entscheidung

Das Niedersächsische FG entschied, dass die Bestellung des Klägers als Steuerberater zu Recht widerrufen worden war, da dieser in Vermögensverfall geraten ist und nicht den Nachweis erbracht hat, dass hierdurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind.

Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet oder der Steuerberater in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Im Streitfall ist dies der Fall gewesen.

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Vermögensverfall erst dann beseitigt, wenn der Schuldner mit den Gläubigern der titulierten Forderungen Vereinbarungen getroffen hat, die erwarten lassen, dass es zu keinen Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommt [1]. Derartige Vereinbarungen hatte der Kläger jedoch vorliegend nicht getroffen, da er nach eigenen Angaben nicht in der Lage war, Zahlungen auf seine Schulden zu leisten.

Im Streitfall war damit eine Wiederherstellung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse, nicht zuletzt angesichts der Höhe der Schulden des Klägers, auf die er überdies keine Tilgungsleistungen erbrachte, noch nicht erfolgt.

 

Hinweis

Allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht zu einem Wegfall des Vermögensverfalls. Zwar sind während eines Insolvenzverfahrens keine Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen zu erwarten. Gleichwohl wird hierdurch ein Vermögensverfall nicht beseitigt. Im Gegenteil löst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihrerseits nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG eine Vermutung des Vermögensverfalls aus.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 12.05.2011, 6 K 466/10

[1] BFH, Urteil v. 6.6.2000, VII R 68/99, HFR 2000 S. 741 m.w.N.

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