Leitsatz

Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-RL ist dahin auszulegen, dass das Herauslösen von Gelenkknorpelzellen aus dem einem Menschen entnommenen Knorpelmaterial und ihre anschließende Vermehrung zur Reimplantation aus therapeutischen Zwecken eine "Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin" im Sinn dieser Bestimmung ist.

 

Normenkette

Art. 28b Teil F Unterabs. 1, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-RL, § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c, § 4 Nr. 14 UStG 1999

 

Sachverhalt

Die in Deutschland ansässige Klägerin ist im Bereich der Gewebezüchtung (Tissue Engineering) tätig. Sie löst aus dem ihr von Ärzten und Kliniken übersandten menschlichen Knorpelmaterial Zellen heraus, die sie durch Zellkultivierung vermehrt und die dann dem Patienten wieder implantiert werden.

Sie behandelte im Streitjahr 2002 ihre Umsätze mit Auftraggebern aus anderen Mitgliedstaaten der EU als nicht in Deutschland umsatzsteuerpflichtig (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c UStG). Das FA sah diese Umsätze als umsatzsteuerpflichtig an. Bei dem zur Eigenimplantation bestimmten Knorpelmaterial handele es sich nicht um "bewegliche körperliche Gegenstände" i.S.v. § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c UStG, und die Verwendung der USt-Identifika­tionsnummer erfordere eine – im Streitfall nicht vorliegende – ausdrückliche Vereinbarung.

 

Entscheidung

Die wesentlichen Grundsätze ergeben sich aus den Praxis-Hinweisen. Diese wird der BFH nun berücksichtigen.

 

Hinweis

Die Entscheidung betrifft die EuGH-Vorlage zum umsatzsteuerlichen Leistungsort bei Zellvermehrung für ausländische Unternehmer und zur Verwendung der USt-Identifikationsnummer (Beschluss vom 01.04.2009, XI R 52/07, BFH/NV 2009, 1050, BFH/PR 2009, 9) bzw. zur Beurteilung als Heilbehandlung.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BFH müssen die "ärztliche Heilbehandlung" und die "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" einem therapeutischen Zweck dienen. Die therapeutische Zweckbestimmtheit einer Leistung ist nicht in einem besonders engen Sinn zu verstehen, weshalb darunter auch ärztliche Leistungen zu verstehen sind, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden. Nach der Entscheidung des EuGH vom 10.06.2010, C-262/09"Copy Gene" sind Leistungen, die nur den ungewissen Fall, dass eine Heilbehandlung erforderlich wird, betreffen, als solche keine Tätigkeiten dar, die Krankheiten, Verletzungen oder Gesundheitsstörungen abwenden, vermeiden oder verhüten sollen oder der Erkennung latenter oder beginnender Krankheitszustände dienen. Kurz und schnörkellos stellt der EuGH fest, das Verfahren der Entnahme von Knorpelmaterial, um daraus Gelenkknorpelzellen herauszulösen, die vermehrt werden, um sie dem Patienten wieder zu implantieren, diene insgesamt einem therapeutischen Zweck und sei daher eine "Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin" (Art. 13 Teil A Buchst. c der 6. EG-RL). Unerheblich sei, ob die vermehrten Knorpelzellen dem Patienten gehören, dem sie entnommen sind. Wenn dies mit der Entscheidung "Copy-Gene" vereinbart werden soll, darf es sich nicht nur um eine ungewisse Verwendbarkeit handeln.

2. Auch arztähnliche Leistungen fallen unter die Befreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-RL. Daher ist nicht entscheidend, ob die Dienstleistungen von Laborpersonal erbracht werden, das nicht aus qualifizierten Ärzten besteht, "da es nicht notwendig ist, dass jeder Aspekt einer ­therapeutischen Behandlung von medizinischem Personal durchgeführt wird". Zu § 4 Nr. 14 S. 1 UStG 1980 hat der BFH im Urteil vom 01.04.2005, V R 54/98, BFH/NV 2004, 1198, BFH/PR 2004, 9 entschieden, steuerbefreite arztähnliche Leistungen erbringen bei richtlinienkonformer Beurteilung auch Personen, die zwar keine Ärzte sind, die aber ebenso der Behandlung im Rahmen der Humanmedizin dienen.

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Urteil vom 18.11.2010, C-156/09 – Verigen Transplantation Service International AG –

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