Leitsatz

Zahlt ein Filmproduktionsfonds dem zum Alleinvertrieb des Films berechtigten Lizenznehmer einen Einmalbetrag für Medien-, Marketing- und Kinostartkosten, kann darin ungeachtet der Bezeichnung als verlorener Zuschuss die Gewährung eines partiarischen Darlehens gesehen werden, wenn mit der Zahlung eine Erhöhung der Lizenzgebühren verbunden und die Rückzahlung des Betrages abgesichert ist.

 

Normenkette

§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, §§ 133, 157, 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 607 Abs. 1 BGB a.F.

 

Sachverhalt

Ein Filmfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG hatte Stoffrechte für die Produktion und Vermarktung von zwei Kinofilmen erworben und ließ die Filme im Wege der sog. unechten Auftragsproduktion von einer amerikanischen Produktionsgesellschaft erstellen. Zeitgleich schloss der Fonds einen Vertrag mit einer niederländischen Vertriebsgesellschaft, der für die Zeit vom Vertragsschluss im April 2001 bis zum 20.6.2014 alle dem Fonds zustehenden Vertriebs-, Vervielfältigungs-, Nutzungs- und Vermarktungsrechte übertragen wurden. Dafür hatte die Vertriebsgesellschaft feste Lizenzgebühren in Gestalt von Halbjahresraten und einer Schlusszahlung zu entrichten. Außerdem waren am Ende der Vertragslaufzeit variable Lizenzgebühren in Abhängigkeit von den erzielten Vertriebsüberschüssen zu zahlen. Die Entrichtung der Lizenzgebühren wurde durch eine Bankgarantie in voller Höhe abgesichert. Der Fonds verpflichtete sich seinerseits, an die Vertriebsgesellschaft einen Betrag für Media, Marketing und Releasing als verlorenen Zuschuss i.S.d. deutschen Steuerrechts zu zahlen. Der Betrag sollte von der ­Vertriebsgesellschaft nach deren Ermessen für Werbe-, Vertriebs- und Vervielfältigungskosten verwendet werden.

Der Fonds zahlte den Betrag im Dezember 2001 und behandelte ihn als Betriebsausgabe. Damit blieb er bei der Auffassung, die er zuvor in einem Schreiben an das Bayerische Finanzministerium vertreten hatte und der das Ministerium unverbindlich beigepflichtet hatte.

Nach einer Außenprüfung war das zuständige FA jedoch der Meinung, der Aufwand aus der Zahlung des Vermarktungskostenzuschusses sei im Wege eines aktiven RAP über die Laufzeit des Vertrags zu verteilen. Dieser Auffassung schloss sich auch das FG an (FG München, Urteil vom 23.5.2012, 1 K 3735/09, Haufe-Index 3253208, EFG 2012, 1906).

 

Entscheidung

Der BFH teilte weder diese Ansicht noch die Ansicht des Fonds. Die Zahlung des Fonds sei überhaupt nicht als Betriebsausgabe, sondern als gewinnabhängig zu verzinsendes (partiarisches) Darlehen zu behandeln. Demzufolge sei der Gesamtbetrag zu aktivieren, also ein höherer Betrag als der vom FA nach Abzug des für das Streitjahr 2001 ermittelten Teilbetrags angesetzte RAP. Wegen des Verböserungsverbots verbleibe es aber bei dem festgestellten Gewinn.

 

Hinweis

1. Die Bedeutung von Filmfonds ist seit Inkrafttreten des § 15b EStG drastisch zurückgegangen, weil seit dem 10.11.2005 beigetretene Anleger die während der Produktion des Films auflaufenden Verluste nicht mehr sofort zum Ausgleich mit anderen positiven Einkünften, sondern nur noch zur Verrechnung mit späteren Erlösen aus der Vermarktung des Films nutzen können. Zahlreiche Rechtsfragen im Zusammenhang mit zuvor aufgelegten Fonds sind allerdings noch ungeklärt.

Eine dieser Fragen betrifft das hiesige Urteil, nämlich die Frage, inwieweit ein Vermarktungskostenzuschuss als Betriebsausgabe des Fonds abziehbar ist. Wie jedes Urteil behandelt auch diese Entscheidung nur den konkreten Einzelfall, also die konkrete vertragliche Gestaltung. Weil die von Fonds geschlossenen Verträge sehr verschieden sind, lassen sich allgemeine Aussagen für alle Fonds dem Urteil nicht entnehmen (zu den verschie­denen Rechtsfragen bei Vermarktungskostenzuschüssen von Medienfonds vgl. etwa Lüdicke, DB 2015, 1070).

2. Als allgemeine Aussage des Urteils lässt sich festhalten, was im Leitsatz formuliert ist:

  1. Wird von einem Vertragsbeteiligten dem Anderen Geld gezahlt, das der Empfänger für eine auf Ertrag gerichtete Tätigkeit verwendet und das er zusammen mit einer ertragsabhängigen Vergütung zurückzuzahlen hat, handelt es sich bei dem Rechtsverhältnis um ein Darlehen.
  2. Die Bezeichnung der Geldleistung durch die Vertragsbeteiligten hat allenfalls indizielle Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des Vertragsverhältnisses. Was als Zuschuss bezeichnet wird, kann gleichwohl als Darlehen zu würdigen sein.
 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 21.5.2015 – IV R 25/12

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