Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: BFH, Beschluss v. 26.2.2014, I R 59/12
Verfahren beim BVerfG: 2 BvL 19/14
Einspruch
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Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum | |
Steuernummer: | |
Bescheid für… über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag Bescheid für… über den Gewerbesteuermessbetrag Verluste: Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung bei Definitiveffekt |
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Einspruch |
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o.g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Mein Einspruch richtet sich gegen die verfassungswidrige Anwendung des § 10d Abs. 2 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG sowie § 10a GewStG.
Insoweit hat bereits der BFH in seiner Entscheidung vom 26.2.2014 verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet (BFH, Beschluss v. 26.2.2014, I R 59/12).
Der Grund: Durch die Mindestbesteuerung ist eine zeitliche Streckung der Verlustnutzung beabsichtigt. Dieser zeitliche Aufschub der Verlustnutzung wird jedoch seitens des BFH als verfassungswidrig angesehen, wenn er zu einem endgültigen Ausschluss der Verlustverrechnung führt.
Dies ist im konkreten Fall gegeben, da zwar ein erheblicher Verlustvertrag besteht, jedoch im Streitjahr ein Gewinn vorhanden ist. Der Verlust kann jedoch aufgrund der Mindestbesteuerung nicht komplett verrechnet werden. Weil aber über das Vermögen der Gesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist davon auszugehen, dass der übrige Verlustvortrag nicht mehr verrechnet werden kann.
Dementsprechend wird beantragt den kompletten Verlustvortrag zu berücksichtigen.
Aktuell prüft das BVerfG unter dem Aktenzeichen 2 BvL 19/14 im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens, ob insoweit die Mindestbesteuerung aufgrund eines eintretenden Definitiveffektes gegen das objektive Nettoprinzip verstößt.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren ist nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO Verfahrensruhe zu gewähren.
Mit freundlichen Grüßen
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