Auch wenn die Verlustberücksichtigung im Finalitätsfall in Deutschland nach der Rspr. möglich sein muss, ist nicht gesichert, ob die Finanzverwaltung Verluste letztlich berücksichtigen wird. Zudem scheint die neuere Rspr. einen Verlustabzug nicht mehr zuzulassen. Um eine möglicherweise drohende Verzinsung zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, Verluste nicht bereits in der Steuererklärung geltend zu machen, sondern erst im Rahmen der darauffolgenden Betriebsprüfung.

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