Die Frage, ob ausländische Verluste in Deutschland zu berücksichtigen sind, ist in der Praxis immer noch nicht final geklärt. Die Rechtsprechung des EuGH ist insoweit nicht eindeutig. Es bleibt daher eine Rechtsunsicherheit. Grundsätzlich scheint es daher sinnvoll zu sein, Verluste zunächst einmal in der Steuererklärung geltend zu machen. In der Praxis sollte daher offen gelegt werden, wenn derartige Verluste berücksichtigt werden. Da ausl. Verluste, auch wenn sie final sind, jedenfalls nicht im Vz der Entstehung abgezogen werden können, sondern erst im Vz ihrer Finalität, können dem Stpfl. teilweise erhebliche Liquiditätsnachteile drohen.

Da ausl. Verluste nur insoweit zu berücksichtigen sind, wie auch inl. Verluste geltend gemacht werden können, ist nicht geklärt, ob und inwieweit Verluste einer ausl. Tochter-Kapitalgesellschaft in Deutschland tatsächlich bei der Muttergesellschaft abgezogen werden können. Verluste von Tochter-Kapitalgesellschaften können auch nach nationalem Steuerrecht nur dann bei der Muttergesellschaft geltend gemacht werden, wenn eine Organschaft besteht. Die Verlustverrechnung ist unter europarechtlichen Gesichtspunkten nur dann notwendig, wenn vergleichbare Situationen vorliegen. Die Organschaft nach deutschem Recht zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass Verluste aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrags laufend ausgeglichen werden. Daher fordert die Rspr. für eine grenzüberschreitende Verlustberücksichtigung, dass ein derartiger (wirtschaftlicher) Verlustausgleich auch hinsichtlich der ausl. Tochtergesellschaft bestehen muss; es muss ein sog. "Quasi-EAV" bestehen.

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