Zusammenfassung

 
Überblick

Die Ermittlung des steuerlichen Einkommens einer Körperschaft erfolgt grundsätzlich analog den einkommensteuerlichen Vorschriften. Dazu gehört auch, dass für Verluste ein Verlustabzug i. S. d. § 10d EStG möglich ist. Dieser umfasst einen Verlustrücktrag in das Vorjahr und einen grundsätzlich zeitlich nicht befristeten Verlustvortrag auf die folgenden Jahre.

Da der Gesetzgeber aber einen "Handel" mit Verlustvorträgen verhindern will, ist der Verlustabzug durch § 8c KStG eingeschränkt. Werden mehr als 50 % der Anteile der Körperschaft übertragen, geht ein Verlustvortrag komplett unter. Ein sog. quotaler Verlustuntergang, wenn mehr als 25 % bis max. 50 % der Anteile übertragen werden, ist vom BVerfG beanstandet und vom Gesetzgeber rückwirkend aus § 8c KStG entfernt worden. Ab 2016 neu hinzugekommen ist ein fortführungsgebundener Verlustvortrag als weitere Ausnahmeregelung. Die Details all dieser Regelungen, vorteilhafte Ausnahmen und die historische Vorgängerregelung werden nachfolgend erläutert.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzliche Grundlage für den Verlustabzug ist in § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 10d EStG enthalten. Die ab 2008 geltenden und mehrfach geänderten Einschränkungen und Rückausnahmen zum Verlustabzug finden sich in § 8c KStG. Eine weitere Änderung wurde erforderlich, da das BVerfG den früher gesetzlich geregelten quotalen Verlustuntergang in § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a. F. für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hatte (BVerfG, Beschluss v. 29.3.2017, 2 BvL 6/11). Die Finanzverwaltung hat sich in einem BMF-Schreiben vom 28.11.2017 (IV C 2 – S 2745 – a/09/1002 :004, BStBl 2017 I S. 1645) zu einzelnen Anwendungsfragen geäußert. Der ergänzende fortführungsgebundene Verlustvortrag ist in § 8d KStG enthalten. Hierzu hat die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben v. 18.3.2021, IV C 2 – S 2745 – b/19/10002 : 002, BStBl 2021 I S. 363 Stellung genommen. Die frühere Regelung des sog. Mantelkaufs war in § 8 Abs. 4 KStG a. F. enthalten und kann nach § 34 Abs. 6 Satz 3 KStG noch bis ins Wirtschaftsjahr 2012 hinein anzuwenden sein.

1 Grundlagen zum Verlustabzug

Erwirtschaftet eine Körperschaft einen Verlust, kann sie diesen grundsätzlich bei ihrer Einkommensermittlung abziehen. Für diesen Verlustabzug wird in § 8 Abs. 1 KStG auf die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften verwiesen, die in § 10d EStG niedergelegt sind. Demnach kann ein steuerlicher Verlust

  • auf das Einkommen des dem Verlustjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraums (VZ) zurückgetragen werden – Verlustrücktrag[1]

oder

  • ohne eine zeitliche Begrenzung auf das Einkommen der dem Verlustjahr folgenden VZ vorgetragen werden – Verlustvortrag.[2]

1.1 Verlustrücktrag

Der Verlustrücktrag ist der Höhe nach grds. auf 1.000.000 EUR begrenzt. Bis einschl. VZ 2021 muss ein Verlustrücktrag nicht zwingend in voller Höhe des entstandenen Verlustes erfolgen; vielmehr kann die Höhe des Betrags für den Rücktrag frei gewählt werden – zwischen 1 EUR und dem Maximalbetrag. Für Verluste bis zum VZ 2012 lag das Rücktragsmaximum bei 511.500 EUR.[1]

 
Wichtig

Erhöhung und Ausweitung als Corona-Hilfe

Als zusätzliche Unterstützung der Betriebe wurde der Höchstbetrag für den steuerlichen Verlustrücktrag aus den Jahren 2020 und 2021 von 1.000.000 EUR auf 5.000.000 EUR erhöht.[2]

Begleitend konnte der zu erwartende Rücktrag bereits vorzeitig in 2019 unmittelbar finanzwirksam werden. Dazu war es möglich, die Vorauszahlungen zu mindern sowie bei der Veranlagung einen pauschalen Betrag i. H. v. 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte 2019 als einen vorläufigen Verlustrücktrag aus 2020 abzuziehen.[3]

Anstelle des pauschalen Rücktrags mit 30 % kann auch ein tatsächlich höherer nachgewiesener Betrag geltend gemacht werden.

Da sich die Belastungen für die Wirtschaft durch die länger andauernde Corona-Krise weiter verschärft haben, wurde der Höchstbetrag für den steuerlichen Verlustrücktrag aus den Jahren 2020 und 2021 nochmals erhöht – von 5.000.000 EUR auf nun 10.000.000 EUR.[4]

Diese Erhöhungen gelten ebenfalls für den sog. vorläufigen Verlustrücktrag für den VZ 2021. Die Forderung nach einem weiter zurückreichenden Verlustrücktrag (z. B. 2 Jahre von 2020 auf 2018) wurde zunächst nicht umgesetzt.

Doch mit Wirkung ab dem VZ 2022 ist eine Ausweitung des Verlustrücktrags auf 2 Jahre erfolgt.[5] Damit kann z. B. ein Verlust aus dem Wirtschaftsjahr 2022 zunächst auf den VZ 2021 und ein verbleibender Betrag dann auf den VZ 2020 zurückgetragen werden. Allerdings ist in dem Zusammenhang das bisherige Wahlrecht zur Höhe des Verlustrücktrags (s. o.) eingeschränkt worden: Ab 2022 kann ein Verlustrücktrag nur noch im maximal möglichen Umfang auf die beiden Vorjahre erfolgen oder es wird keinerlei Verlustrücktrag beantragt.

Zudem wurde der auf 10 Mio. EUR erhöhte Maximalbetrag für einen Verlustrücktrag angesichts der anhaltenden Probleme durch die Corona-Krise um zwei Jahre verlängert; dieser Maximalbetrag gilt nun auch für die VZ 2022 und 2023. Ab dem VZ 2024 beträgt der Höchstbetrag dann wieder ...

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