Von Beginn an wurden in Bezug auf den Untergang des Verlustabzugs verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht.

Geklärt ist mittlerweile, dass eine Anteilsübertragung im Umfang bis zu 50 % keinen Untergang eines Verlustes zur Folge hat, auch keinen quotalen Verlustuntergang.[1]

Nicht betroffen von der Entscheidung des BVerfG ist der vollständige Verlustuntergang aufgrund einer Übertragung von mehr als 50 % der Anteile. Durch den Wechsel des Mehrheitsgesellschafters könnte eine geänderte wirtschaftliche Identität zu bejahen sein. Das BVerfG hat dies offen gelassen. Hierzu sind beim BFH jedoch 2 Verfahren anhängig.[2] Betroffene Steuerbescheide sollten daher mit Einspruch offen gehalten werden. Die Finanzämter gewähren ein Ruhen des Verfahrens und ggf. auch eine Aussetzung der Vollziehung.

[1] BVerfG, Beschluss v. 29.3.2017, 2 BvL 6/11 und die gesetzliche Neufassung des § 8c Abs. 1 KStG, rückwirkend ab 1.1.2008.
[2] BFH, anhängige Verfahren mit Az. I R 3/19 (zuvor: I R 31/11) bzw. I R 5/19 (zuvor: I R 79/11). Beide BFH-Verfahren wurden letztlich ausgesetzt wegen des Verfahrens BVerfG 2 BvL 19/17 und erhalten nach Fortführung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.

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