Leitsatz

Die Einbringung von Verbindlichkeiten in eine GbR, die allein dem Zweck dient, bislang nicht abzugsfähige Schuldzinsen in den steuerlich relevanten Bereich zu verlagern, ist rechtsmissbräuchlich i. S. d. § 42 AO.

 

Sachverhalt

An der Klägerin - einer GbR - sind die Eheleute D. A. und B. C.-A. beteiligt. Zweck der Klägerin ist die Vermietung eines Mehrfamilienhauses, das zuvor im Alleineigentum des D. A. stand. Im Einbringungsvertrag wurde bestimmt, dass das Mehrfamilienhaus mit den darauf lastenden Grundschulden und Hypotheken - darunter auch 2 Darlehen zur Finanzierung einer von D. A. selbst genutzten Immobilie - in die GbR zur gesamten Hand eingebracht wird.

Das Finanzamt sah in der Übernahme der beiden Darlehen keine Anschaffungskosten des Mehrfamilienhauses. Es kürzte die AfA entsprechend und versagte insoweit den Abzug der Schuldzinsen.

 

Entscheidung

Das FG hat die Klage abgewiesen und entschieden, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Schuldzinsen mit einer Einkunftsart nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG dann gegeben ist, wenn die sie für eine Verbindlichkeit geleistet worden sind, die durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist. Die hier streitigen Darlehen stehen zwar bei der Klägerin im Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung; ursprünglich dienten sie jedoch der Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie.

Gleichwohl können die Aufwendungen bei der Klägerin steuerlich nicht berücksichtigt werden, da die Einbringung der streitigen Darlehen einen Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO darstellt. Die offensichtliche Verlagerung der privat veranlassten Aufwendungen in die Klägerin diente nämlich nur dem Zweck, private Aufwendungen in einen steuerlich relevanten Bereich zu verlagern. Wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerrechtliche Gründe liegen nicht vor. Ebenso verhält es sich mit den als AfA geltend gemachten Werbungskosten aus Anschaffungskosten wegen der Übernahme der privaten Darlehen.

 

Hinweis

Auf die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH die Revision zugelassen (Az. IX R 15/11). Dieser wird nunmehr die Rechtsfrage zu entscheiden haben, ob bei Gründung einer vermögensverwaltenden GbR durch Ehegatten die Übernahme von Darlehen durch die GbR, welche bisher zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie durch einen Ehegatten aufgenommen wurden, wegen Gestaltungsmissbrauch nicht zu einem entgeltlichen Geschäft führt.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 01.10.2010, 11 K 3216/06 F

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