Werden (Produktions-)Funktionen aus dem Inland in das Ausland verlagert, führt dies regelmäßig infolge des § 1 Abs. 3b AStG zu hohen Entschädigungszahlungen ("Funktionsverlagerung"), die sich aus der Bewertung nach dem sog. Transferpaketansatz ("Transferpaket") ergeben. Gem. § 2 Abs. 2 FVerlV[1] besteht jedoch eine Besonderheit, wenn eine Funktion auf eine verlängerte Werkbank verlagert wird und diese ihre gesamte Produktion an den bisherigen Funktionsinhaber liefert. Diese Regelung findet sich nunmehr auch in § 1 Abs. 3b S. 3 AStG wieder. In diesen Fällen kommt es nicht zur Anwendung der Regelungen zur Funktionsverlagerung und damit zu einer Bewertung nach Maßgabe des Transferpakets. Dies gilt jedoch nur insoweit, wie ausschließlich der bisherige Funktionsinhaber beliefert und die Kostenaufschlagsmethode angewendet wird. Hintergrund dieser Vorgehensweise ist, dass anderenfalls der Wert des Transferpakets im Rahmen der Vergütungen an die verlängerte Werkbank zu erstatten wäre. Zumindest missverständlich sind insoweit die Ausführungen des BMF.[2] Danach soll die Einbeziehung in die Kostenermittlung auch dann nicht erfolgen, "… wenn der Lohnfertiger zivilrechtlich Eigentum erwirbt, denn er erbringt insoweit regelmäßig keinen eigenen Wertschöpfungsbeitrag." Diese Ausführungen lassen nicht nur eine Differenzierung zwischen Lohn- und Auftragsfertigung vermissen, sondern übersehen zudem, dass auch der Einkaufsfunktion und den hiermit verbundenen Risiken ein eigenes Gewinnpotenzial zuzuordnen ist.

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