Leitsatz

Bei einer Betriebsprüfung wird festgestellt, daß der Steuerzahler E Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Aktiengesellschaften, an denen er zu mehr als 1/4, also wesentlich beteiligt war (§ 17 EStG), ungeachtet vorausgegangener Kapitalerhöhungen gegen Einlagen und mit Bezugsrechten für die Gesellschafter unter Ansatz der ungekürzten Anschaffungskosten ermittel hat, soweit es sich bei den Anteilen um vor den Kapitalerhöhungen angeschaffte „Altaktien” handelte. Der Prüfer vertritt dagegen die Auffassung, daß die Anschaffungskosten der Altaktien mit Rücksicht auf eine durch das Entstehen der Bezugsrechte eintretende Substanzabspaltung bei den Altaktien um die den Bezugsrechten im Wege der Gesamtwertmethode zuzuordnenden anteiligen Anschaffungskosten der Altaktien zu kürzen seien. Dies führt zu Gewinnerhöhungen bzw. Verlustminderungen, was eine Kürzung der sich im Streitjahr auswirkenden Verlustvorträge zur Folge hat. Damit ist E nicht einverstanden. Seine Gegenwehr hat sich jedoch nicht gelohnt. Der BFH folgt der Sachbehandlung des Finanzamts. Zur Begründung verweist er auf seine ständige Rechtsprechung, wonach eine im Betriebsvermögen gehaltene wesentliche Beteiligung im Falle einer Kapitalerhöhung, bei der neue Aktien zu einem unter dem der Altaktien liegenden Kurs ausgegeben werden, der Buchwert jeder Altaktie in dem Umfang zu vermindern ist, der sich aus dem Verhältnis des Börsenkurses des Bezugsrechts zum Börsenkurs der Altaktie ergibt, sogenannte Gesamtwertmethode . Dieser Teil der Anschaffungskosten ist zunächst auf das Bezugsrecht und – nach der Ausgabe der neuen Aktie – von diesem auf die neue Aktie zu übertragen. Für diese Sichtweise der Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, ob die Aktien Gegenstand einer im → Betriebsvermögen oder einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung sind. Diese Grundsätze stehen auch nicht im Gegensatz zu anderen Fallgestaltungen, da Aktienbezugsrechte z. B. nicht mit Gewinnbezugsrechten vergleichbar sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 21.01.1999, IV R 27/97

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