Kurzbeschreibung

§ 45 StBVV i. V. m. § 11 RVG ("Kostenfestsetzung gegen den Mandanten") ermöglicht dem in einem finanz-, sozial- und/oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren tätig gewordenen Steuerberater, einfach und schnell zu einem Vollstreckungstitel zu gelangen. Die Vergütung des Steuerberaters richtet sich für diese gerichtliche Tätigkeit und die Prozessvertretung vor der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit nach dem RVG. Gegenstandswert ist i. d. R. der strittige Steuerbetrag.

Vorbemerkung

Die Vorschrift des § 11 RVG regelt die Festsetzung der Vergütung gegen den eigenen Auftraggeber. Ermöglicht wird damit dem in einem gerichtlichen Verfahren tätig gewesenen Rechtsanwalt bzw. Steuerberater, seinen Vergütungsanspruch gegen den Mandanten, ohne einen Rechtsstreit festsetzen zu lassen. Dies ist regelmäßig dann erforderlich, wenn die Kosten nicht von der Gegenseite zu erstatten sind und der Mandant auf vorausgehende Rechnung und Mahnung nicht gezahlt hat.

Der Steuerberater und der Rechtsanwalt erhalten für diese Tätigkeit die gleiche Vergütung. In Teil 1 des Vergütungsverzeichnisses finden sich die allgemeinen Gebühren, in Teil 7 findet sich das Vergütungsverzeichnis für die Auslagen. In den Teilen 1–6 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG finden sich die gebührenrechtlichen Vorschriften für die außergerichtlichen Tätigkeiten (Teil 2), Gebühren in Zivilsachen (Teil 3), Gebühren für Strafsachen (Teil 4), Gebühren für Bußgeldsachen (Teil 5) und Teil 6 regelt die Gebühren für "sonstige Verfahren".

Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren erfolgt nur auf Antrag, nicht von Amts wegen. Der Antrag sollte im Idealfall bereits mit der Klage gestellt worden sein. Hilfsweise kann die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren auch im Kostenfestsetzungsverfahren nachgeholt werden.

Vergütungsfestsetzung nach §§ 45 StBVV, 11 RVG

An das Finanzgericht ...

Aktenzeichen: ...
 

In Sachen

des ...
Klägers

Prozessbevollmächtigter: ...

gegen

...
Beklagte
Prozessbevollmächtigter:...  
bitte ich die vom Kläger an den Unterzeichner nach §§ 45 StBVV, 11 RVG zu zahlenden Gebühren und Auslagen wie folgt festzusetzen und anzuordnen, dass die zu erstattenden Beträge vom Eingang des Festsetzungsantrags mit 5 Prozentpunkten über dem Basissatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind:  
   
1. Vorverfahren  
Gegenstandswert:[1] EUR

0,5 bis 2,5 Geschäftsgebühr (§ 40 Abs. 1 StBVV i. V. m. § 13 RVG, Nr. 2300 VV RVG)

Geschäftsgebühr bei Tätigwerden in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber (Nr. 1008 VV RVG)
EUR
Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (§ 16 StBVV) EUR
Dokumentenpauschale (§ 17 StBVV) EUR
Reisekosten (§§ 18, 19 StBVV) EUR
Zwischensumme: EUR
19 % Umsatzsteuer (§ 15 StBVV) EUR
Gesamtsumme 1: EUR
   
2. Klageverfahren (Finanzgericht)  
Streitwert:[2] EUR
1,6 Verfahrensgebühr (§ 45 StBVV, Nr. 3200 VV RVG) EUR
abzgl. 0,65 anzurechnende Geschäftsgebühr[3] EUR
1,1 Verfahrensgebühr bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags (§ 45 StBVV, Nr. 3201 VV RVG)  
1,2 Terminsgebühr (§ 45 StBVV, Nr. 3202 VV RVG) EUR
1,5 Einigungs-/Erledigungsgebühr (§ 45 StBVV, Nr. 1000, 1002 VV RVG)[4] EUR
Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (§ 45 StBVV, Nr. 7001 f. VV RVG) EUR
Dokumentenpauschale (§ 45 StBVV, Nr. 7000 VV RVG) EUR
Reisekosten (§ 45 StBVV, Nr. 7003 ff. VV RVG) EUR
Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise (§ 45 StBVV, Nr. 7005 VV RVG) EUR
Zwischensumme: EUR
Umsatzsteuer (§ 45 StBVV, Nr. 7008 VV RVG) EUR
Notwendige Auslagen des Klägers EUR
Gesamtsumme 2: EUR
   
3. Revisionsverfahren (Bundesfinanzhof)  
Streitwert: EUR
1,6 Verfahrensgebühr (§ 45 StBVV, Nr. 3206 VV RVG) EUR
1,1 Verfahrensgebühr bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags (§ 45 StBVV, Nr. 3207 VV RVG) EUR
1,5 Terminsgebühr (§ 45 StBVV, Nr. 3210 VV RVG) EUR
1,3 Einigungs-/Erledigungsgebühr (§ 45 StBVV, Nr. 1000, 1002, 1004 VV RVG) EUR
Post und Telekommunikationsdienstleistungen (§ 45 StBVV, Nr. 7001 f. VV RVG) EUR
Dokumentenpauschale (§ 45 StBVV, Nr. 7000 VV RVG) EUR
Reisekosten (§ 45 StBVV, Nr. 7003 ff. VV RVG) EUR
Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise (§ 45 StBVV, Nr. 7005 VV RVG) EUR
Zwischensumme: EUR
Umsatzsteuer (§ 45 StBVV, Nr. 7008 VV RVG) EUR
Notwendige Auslagen des Klägers EUR
Gesamtsumme 3: EUR

Hinsichtlich der Kosten des außergerichtlichen Vorverfahrens wird die Entscheidung des Gerichts beantragt, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Ich bitte auszusprechen, dass der festzusetzende Betrag von der Einreichung des Gesuchs an mit 5 % zu verzinsen ist.

[1] Der Gegenstandswert des Vorverfahrens und der sog. Streitwert des sich anschließenden Finanzgerichtsverfahrens bestimmen sich nach §§ 1, 3 GKG. Gem. § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
[2] Gem. § 52 Abs. 4 FGO darf der Streitwert in Finanzgerichtsverfahren nicht unter 1.500 EUR angenommen werden. Kann die Hö...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge