Leitsatz

Das Bremische Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe ist verfassungsgemäß.

 

Normenkette

§ 1, § 2, § 3, § 4, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10 BremTourAbgG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 Satz 2, Art. 105 Abs. 2a GG, § 30, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 1, § 2, § 3, § 5, § 7, § 43 BDSG, Art. 401 MwStSystRL

 

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt in Bremen ein Hotel und meldete beim Beklagten (Magistrat der Stadt Bremerhaven) die als örtliche Aufwandsteuer (§ 1 Abs. 1 BremTourAbgG) vorgesehene Tourismusabgabe i.H.v. 1.088 EUR für das erste Kalendervierteljahr 2013 an. Sie erklärte auf amtlichen Vordruck die Gesamtzahl der Übernachtungen, die Anzahl der berufsbedingten Übernachtungen, der Übernachtungen minderjähriger Gäste und der zu versteuernden Übernachtungen sowie eine Tourismusabgabe von 2 EUR je Übernachtung. Die gegen die Steueranmeldung nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage blieb erfolglos (FG Bremen, Urteil vom 16.4.2014, 2 K 85/13 [1], Haufe-Index 6754221, EFG 2014, 1432).

 

Entscheidung

Der BFH hat die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.

 

Hinweis

Seit ihrer Einführung wird die Tourismusabgabe bzw. "Bettensteuer" oder "Citytax" von den steuerpflichtigen Hotel- und Gastronomiebetrieben bekämpft. Nachdem bereits das BVerwG (z.B. Urteil vom 11.7.2012, 9 CN 1/11, BVerwGE 143, 301) diese Abgabe jedenfalls ihren Gründzügen als verfassungsgemäß beurteilt hatte, hat sich dem nunmehr auch der BFH (dessen Zuständigkeit hinsichtlich der örtlichen Aufwandsteuern auf die Steuergesetze der Stadtstaaten beschränkt ist) angeschlossen.

1. Die Tourismusabgabe ist eine örtliche Aufwandsteuer. Für eine solche steht die Gesetzgebungskompetenz den Ländern zu, solange und soweit sie nicht einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig ist (Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG).

a) Eine Aufwandsteuer zielt auf die in der Vermögens- und Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Es darf daher nur der privat veranlasste Aufwand für die entgeltliche Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb einer "Bettensteuer" unterworfen werden. Hingegen darf eine Aufwandsteuer nicht den allein der Einkommenserzielung dienenden Aufwand erfassen. Der Übernachtungsaufwand, der sich aus einer Berufs- oder Gewerbeausübung oder aus einer freiberuflichen Tätigkeit ergibt, darf deshalb nicht der Aufwandsteuer unterworfen werden.

b) Die Tourismusabgabe ist nicht der Umsatzsteuer gleichartig, weil sie einen sehr engen Anwendungsbereich hat, im Gegensatz zur Allphasen-Netto-Umsatzsteuer nur eine einphasige Aufwandsteuer ist und auch eine andersartige Erhebungstechnik aufweist.

2. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.

a) Ein solcher Verstoß liegt nicht darin, dass Steuerschuldner der Betreiber des Beherbergungsbetriebs und nicht der Übernachtungsgast ist. Zwar müssen indirekte Aufwandsteuern grundsätzlich so ausgestaltet sein, dass die Steuer im Ergebnis von demjenigen aufgebracht wird, der den von der Steuer erfassten Aufwand betreibt. Ausreichend ist jedoch, wenn die Steuer auf die Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist.

Problematisch ist die Rechtslage nach dem BremTourAbgG allerdings deshalb, weil die Steuer auch dann entsteht, wenn ein Gast gegenüber dem Betreiber des Beherbungsbetriebs eine berufliche Veranlassung der Übernachtung glaubhaft gemacht hat, obgleich eine solche berufliche Veranlassung objektiv nicht vorliegt. In einem solchen Fall ist der Betreiber jedenfalls nicht verpflichtet, die vom Gast vorgelegten Belege auf inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. In diesem Zusammenhang hat der BFH ein strukturelles Vollzugsdefizit aufgrund der Anforderungen an eine Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung (Erfordernis einer Bestätigung des Arbeitgebers oder Unternehmers, Eigenbestätigung nach amtlichem Vordruck), der insoweit bestehenden behördlichen Überprüfungsmöglichkeiten, der steuerstrafrechtlichen Folgen sowie der Haftungsregelungen verneint.

b) Unbeanstandet blieb auch der nach Art und Kategorie des Beherbungsbetriebs gestaffelte und nicht proportional mit dem Übernachtungspreis steigende Steuertarif. Diese Tarifgestaltung liegt noch innerhalb der weiten Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers.

3. Auch ein Verstoß gegen die Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung liegt nicht vor. Insbesondere konterkariert die Tourismusabgabe schon wegen ihres geringen Umfangs nicht den seit dem Jahr 2010 auf 7 % herabgesetzten Umsatzsteuersatz auf Beherbergungsleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG).

4. Ebenfalls verneint hat der BFH einen Verstoß gegen das Recht der Übernachtungsgäste und deren Arbeitgeber auf informationelle Selbstbestimmung. Bereits nach dem Melderecht müssen Übernachtungsgäste Meldescheine ausfüllen. Zudem sind die von den Betreibern der Beherbergungsbetriebe erhobenen Daten durch das Datenschutzrecht geschützt.

5. Schließlich liegt auch kein Verstoß ...

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