Das OECD-MA nennt keine Grenzen für die Höhe für das Vorliegen einer Beteiligung. Damit sind weder Mindestbeteiligungs- noch Höchstbeteiligungsquoten erforderlich. Insbesondere ist es für die Anwendung des Art. 9 Abs. 1 OECD-MA irrelevant, ob eine Schachtelbeteiligung vorliegt. Außerdem folgt m. E. aus der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, dass eine zusammenfassende Würdigung vorzunehmen ist. Entscheidend ist, ob die tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme besteht. Hieraus ergibt sich, dass eine Zurechnung der Einflussmöglichkeit nach tatsächlichen Gegebenheiten zu erfolgen hat. Folglich ist bei den unterschiedlich möglichen Beteiligungsformen darauf abzustellen, inwieweit eine solche Einflussnahme erfolgen kann. Dieses Kriterium trägt auch dem Umstand Rechnung, dass bei der Verrechnungspreisbestimmung eine durch das Gesellschaftsverhältnis bedingte Beeinflussung der Preise eliminiert werden soll.

Das OECD-MA stellt mittelbare und unmittelbare Beteiligungen einander gleich. Daraus wird der Wille der Verfasser des OECD-MA erkennbar, eine möglichst weite Auslegung vorzunehmen. Folglich ist jede Mittelbarkeit ausreichend, die dem Stpfl. eine entsprechende Einwirkung ermöglicht. Dies gilt insbesondere für eine gesamthänderisch gehaltene Beteiligung. Hieraus folgt, dass trotz der im Abkommen verwendeten Formulierung "unmittelbare oder mittelbare" ggf. auch eine Zusammenfassung von unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen zu erfolgen hat, folglich in diesen Fällen das "oder" als "und" zu interpretieren ist. Bei mittelbaren Beteiligungen ist auf jeder Ebene das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 OECD-MA gesondert zu prüfen.

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