Leitsatz

Hat ein Nießbraucher seine Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV über mehrere Jahre verteilt, kann der Eigentümer den nach der Nießbrauchsbeendigung verbleibenden Teil der Aufwendungen nicht in seiner eigenen Einkommensteuererklärung als Werbungskosten abziehen.

 

Sachverhalt

Eine Mutter übertrug ihrer Tochter im Jahr 2006 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein vermietetes Einfamilienhaus und behielt sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor. Sie verpflichtete sich, während der Dauer des Nießbrauchs sämtliche Lasten des Grundstücks zu tragen, die sonst ihre Tochter als Eigentümerin hätte tragen müssen. In den Jahren 2010 und 2011 ließ die Mutter schließlich eine neue Heizungsanlage und neue Fenster in das Vermietungsobjekt einbauen und verteilte die Erhaltungsaufwendungen gemäß § 82b EStDV auf drei Jahre. Während des noch laufenden Verteilungszeitraumes hoben Mutter und Tochter im Mai 2012 schließlich die Nießbrauchsbelastung des Grundstücks auf, woraufhin die Tochter die bis dahin noch nicht abgezogenen Erhaltungsaufwendungen der Mutter in ihren eigenen Einkommensteuererklärungen 2012 und 2013 als Werbungskosten ansetzte.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass die Tochter die verbliebenen Erhaltungsaufwendungen der Mutter nicht als eigene Werbungskosten geltend machen konnte. Nach Ansicht des Gerichts fehlte es an einer rechtlichen Grundlage für die angestrebte Fortführung des zeitlich gestreckten Werbungskostenabzugs bei der Tochter, insbesondere sieht § 82b Abs. 2 EStDV keine Regelung zur Überleitung von verteiltem Erhaltungsaufwand auf einen Einzelrechtsnachfolger vor. Es besteht auch kein übergeordneter einkommensteuerrechtlicher Grundsatz, nach dem ein Einzelrechtsnachfolger mit dem Einrücken in die (zivilrechtliche) Rechtsstellung des Rechtsvorgängers auch dessen steuerliche Vergünstigungen weiterführen kann.

 

Hinweis

Nach § 82b EStDV können größere Erhaltungsaufwendungen bei Wohngebäuden, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, steuerlich auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden. Das Finanzgericht ließ die Revision zu; ein Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs ist noch nicht bekannt.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 15.04.2016, 4 K 422/15 E

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