Rz. 125

Durch viele Ausnahmeregelungen im Bilanzsteuerrecht gegenüber dem Handelsrecht wurden wie in dem Ausgangsbeispiel Gewinnminderungen, die aufgrund des Imparitätsprinzips in der Handelsbilanz bestehen, in der steuerlichen Gewinnermittlung auf spätere Veranlagungszeiträume verlagert. Bei einem auch in der steuerlichen Gewinnermittlung zugrunde zu legenden handelsrechtlichen Gewinn könnte gegenüber der zeitlichen Streckung in der steuerrechtlichen Gewinnermittlung wegen der Steuerprogression im Ergebnis eine insgesamt niedrigere Steuerbelastung erzielt werden.

 

Rz. 126

Wie es anhand des Ausgangsbeispiels dargestellt wurde, war es nach der aufgrund der BFH-Rechtsprechung bestehenden Rechtslage möglich, im Rahmen eines Unternehmenskaufs Gewinnminderungen zu erzielen, wie sie vor den bilanzsteuerlichen Ausnahmeregelungen möglich waren. Das kann auch durch einen entgeltlichen Schuldbeitritt oder eine Erfüllungsübernahme bewirkt werden.[1] Sind die hierbei als Vertragspartner handelnden Unternehmen verbunden, etwa in einem Konzern, konzentrieren sich die steuerlichen Ersparnisse quasi in einer Hand.

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