Rz. 43

Zu den Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten gehören

  • Verbindlichkeiten gegenüber inländischen Banken und Sparkassen,
  • Verbindlichkeiten gegenüber vergleichbaren ausländischen Kreditinstituten,
  • Verbindlichkeiten gegenüber Bausparkassen,
  • durch Solawechsel unterlegte und zusätzlich durch Forderungsabtretung gesicherte Kredite.
 

Rz. 44

Auch die Zinsverbindlichkeiten gegenüber den Kreditinstituten sind hier auszuweisen.[1]

[1] Schubert, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 202216, § 266 HGB Rz. 221 f.

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