Leitsatz

Bei einer noch nicht abgeschlossenen Betriebseröffnung ist der Nachweis einer verbindlichen Bestellung zur Konkretisierung der Investitionsabsicht nicht erforderlich.

 

Sachverhalt

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2007 machten die Steuerpflichtigen (verheiratete Eheleute) einen Verlust in Höhe von 150.000 EUR aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage geltend. Die Einnahme-Überschussrechnung wies keine Einnahmen aus; als Betriebsausgaben wurde ein zum 31.12.2007 gemäß § 7g Abs. 1 EStG gewinnmindernd gebildeter Investitionsabzugsbetrag i. H. v. 150.000 EUR geltend gemacht. Der Gewinnermittlung lagen 3 Angebote über verschiedene Solaranlagen zum Preis von 215.000 EUR bis 419.000 EUR zugrunde. Das Finanzamt versagte den geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag unter Hinweis auf die fehlende verbindliche Bestellung. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren machten die Steuerpflichtigen im Klageverfahren geltend, im Gegensatz zur alten Rechtslage zur Ansparabschreibung (§ 7g a.F. EStG) bedürfe es für die Gewährung des Investitionsabzugsbetrages lediglich des (im Streitfall angetretenen) Nachweises der Investitionsabsicht.

 

Entscheidung

Das FG gab der Klage statt und entschied, dass die Investitionsentscheidung hinreichend konkretisiert und die erforderliche Investitionsabsicht in ausreichender Weise nachgewiesen worden sei. Das für die Altfassung des § 7g Abs. 3 EStG von der Rechtsprechung entwickelte Nachweiserfordernis für die Bildung einer Ansparrücklage im Falle einer noch nicht abgeschlossenen Betriebseröffnung in Form der verbindlichen Bestellung von wesentlichen Betriebsgrundlagen ist für das Tatbestandsmerkmal der Investitionsabsicht im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung des § 7g EStG nicht zu übernehmen. Denn das durch die Rechtsprechung begründete Nachweiserfordernis der verbindlichen Bestellung beruht auf Besonderheiten des § 7g a.F., die für die neue Gesetzeslage nicht mehr zutreffen. In der Neufassung des § 7g EStG hat der Gesetzgeber die Missbrauchsgefahr dadurch nahezu ausgeschlossen, dass nach § 7g Abs. 3 und 4 EStG der Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen ist, wenn die Voraussetzungen des § 7g Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b EStG vom Steuerpflichtigen in den dem Investitionsjahr folgenden Jahren nicht erfüllt werden. Da im Streitfall die Investitionsabsicht hinreichend konkret dargetan und nachgewiesen wurde, sah das Gericht keine Veranlassung, den begehrten Abzugsbetrag zu verwehren. Dabei wirkt sich die Höhe des tatsächlich getätigten Investitionsvolumens lediglich bei der weiteren Umsetzung der gesetzlichen Regelung gemäß § 7g Abs. 2 EStG, nicht jedoch im Rahmen der Prognoseentscheidung aus. Darüber hinaus vertritt das FG die Auffassung, dass der ursprünglich beantragte Abzugsbetrag im Einspruchsverfahren noch aufgestockt werden kann, wenn die Investition erst nach Stellung des Erhöhungsbegehrens erfolgt, da das Gesetz keine zeitliche Begrenzung vorsieht.

 

Hinweis

Für die Auffassung des FG spricht die Gesetzesbegründung zur gesetzlichen Neufassung, wonach die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres der beabsichtigten Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages maßgebend sind. Zu diesem Zeitpunkt muss die Investition auch noch durchführbar sein. Die Vorlage eines Investitionsplanes oder eine feste Bestellung eines Wirtschaftsguts ist dagegen auch weiterhin regelmäßig nicht erforderlich (BT-Drs. 16/4841, S. 52). Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das FG die Revision zugelassen

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 03.05.2011, 13 K 12121/10

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