Leitsatz

Gebühren für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft sind verfassungsgemäß. Das FG sieht in der Auskunft eine individuelle Dienstleistung, die zu einem konkreten Vorteil des Auskunftssuchenden führt.

 

Sachverhalt

Seit dem 1.1.2007 fordern Finanzämter für die Erteilung von verbindlichen Auskünften eine Bearbeitungsgebühr (§ 89 AO).

Im Streitfall beantragte ein Steuerprofessor eine verbindliche Auskunft zu der Frage, ob er Flugkosten zu Seminaren im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit als Betriebsausgaben abziehen könne. Das Finanzamt bejahte im Rahmen einer verbindlichen Auskunft und wies darauf hin, dass derartige Reisekosten bei beruflicher Veranlassung als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Die Klage richtete sich gegen den darauf folgenden Gebührenbescheid in Höhe von 121 Euro. Der Steuerpflichtige hielt die Erhebung von Gebühren angesichts des immer komplizierter werdenden Steuerrechts für rechtswidrig. Mit der Schaffung einer kostenpflichtigen Auskunft bei immer undurchschaubareren Steuergesetzen verhalte sich der Gesetzgeber treuwidrig und verstoße gegen die allgemeine Betreuungspflicht. Zudem beanstandete der Kläger die Höhe der Gebühr. Die Regelung der verbindlichen Auskunft verstoße auch gegen das Rechtsberatungs-/ Steuerberatergesetz, da die Finanzverwaltung in eine Konkurrenzsituation mit anderen Berufen trete.

 

Entscheidung

Das FG hält die Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte für verfassungsgemäß. Die Gebühr rechtfertige sich als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung. Legitimiert werde die Gebühr darin, dass sie einen individuellen Vorteil des Steuerpflichtigen abgelte. Der Vorteil bestehe in der Rechtssicherheit, die ein Auskunftsuchender durch eine verbindliche Auskunft erhalte. Auch sei die Gebühr dazu geeignet, die Anzahl der Antragstellungen zu lenken und den Verwaltungsapparat nicht übermäßig zu belasten. Die verbindliche Auskunft stelle zudem eine Dienstleistung mit gesteigerter Prüfungsintensität dar, die mit den originären Steuerfestsetzungsaufgaben der Finanzverwaltung nichts gemeinsam habe.

Auch die Komplexität des Steuerrechts sei kein Argument gegen die Gebührenpflicht, da vielfältige Lebenssachverhalte eine gewisse Kompliziertheit des Steuerrechts bedingen.

Die Höhe der Gebühr sei darüber hinaus vertretbar, da sie an das Gerichtskostengesetz anknüpfe.

 

Hinweis

Die Revision wurde zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2008, 1 K 46/07

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