"Veranstalter" ist die natürliche Person oder Körperschaft, die die künstlerische, sportliche oder sonstige Darbietung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführt. Hinsichtlich Stpfl. und Steuerabzug ist zu unterscheiden, ob der Veranstalter eine Darbietung erbringt oder verwertet. Erfolgt die Darbietung im Inland, unterliegt der Veranstalter, ebenso wie der darbietende Künstler usw., der beschränkten Stpfl.; die Steuer wird durch Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG erhoben. Der Veranstalter ist also "Ausübender" i. d. S., ohne selbst eine künstlerische usw. Tätigkeit auszuüben. Er erzielt aber Einnahmen "aus" der Ausübung dieser Tätigkeit durch andere. Eine "Verwertung" liegt dagegen vor, wenn der Veranstalter eine zu einer anderen Zeit und/oder an einem anderen Ort stattgefundene Darbietung finanziell nutzt, indem er sie durch Vermarktungsmaßnahmen Personen zugänglich macht, die nicht bei der Darbietung anwesend waren, z. B. durch Film- oder Fernsehaufzeichnungen oder Überlassung von Nutzungsrechten.[1] Die Verwertung unterliegt der beschränkten Stpfl., wenn sie im Inland erfolgt, d. h., wenn die Darbietung Personen zugänglich gemacht wird, die im Inland ansässig sind. Bei Rundfunk- und Fernsehübertragungen erfolgt die Verwertung im Inland, wenn die Rechte zur Ausstrahlung im Inland überlassen werden.[2] Wo die Darbietung stattgefunden hat, ist für die beschränkte Stpfl. ohne Bedeutung. Die Einnahmen unterliegen nach § 50a Abs. 1 Nr. 2 EStG dem Steuerabzug ("Steuerabzugsverfahren"), aufgrund des Verweises auf Nr. 1 aber nur dann, wenn die Darbietung im Inland ausgeübt worden ist. Für den Steuerabzug besteht also ein doppelter Inlandsbezug; erfasst wird nur die inl. Verwertung einer inl. Darbietung (doppelter Inlandsbezug). Für die beschr. Stpfl. gilt dagegen ein einfacher Inlandsbezug ohne Steuerabzug.

Erfasst wird die Verwertung künstlerischer, sportlicher, artistischer, unterhaltender und ähnlicher Darbietungen ("Künstler", "Sportler und Artisten", "Unterhaltende und ähnliche Darbietungen").

Der beschränkten Stpfl. bzw. dem Steuerabzug unterliegen die Vergütungen für die künstlerischen usw. Darbietungen einschließlich der damit in zeitlichem und/oder sachlichem Zusammenhang stehenden Nebenleistungen.[3] Einbezogen werden z. B. technische und kaufmännische Hilfsdienste, aber auch Einnahmen aus Ausrüsterverträgen, Sponsoring ("Werbung") usw.[4] Dadurch entfällt eine Aufspaltung einheitlicher Verträge in die verschiedenen Leistungsarten. In DBA kann allerdings bestimmt sein, dass ein deutsches Besteuerungsrecht und damit ein Steuerabzug nur für Einkünfte besteht, die ein Entgelt für persönlich ausgeübte Tätigkeiten des Aufführenden sind. In diesem Fall gilt für abtrennbare Nebenleistungen nicht Art. 17 des DBA, sondern Art. 7 DBA und damit das Betriebsstättenprinzip.[5]

Nebenleistungen, die Teil der Gesamtleistung des Veranstalters sind, unterliegen nach nationalem Recht auch dann dem Steuerabzug, wenn sie willkürlich auf Dritte verlagert werden. Davon ist allerdings nicht auszugehen, wenn der Veranstalter gesonderte Verträge mit Dritten abschließt, auf deren Grundlage Dritte die Nebenleistungen selbstständig erbringen.[6]

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