Nach nationalem Recht unterliegen Veräußerungsgewinne nur teilweise anderen Regelungen als laufende Einkünfte. Sofern die Veräußerungsgewinne in einer Betriebsstätte erzielt werden, sind darin je nach Belegenheit der Betriebsstätte inl. Einkünfte[1] oder ausl. Einkünfte[2] zu sehen. Hier ist für die Zuordnung der Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte auf die nationalen Vorschriften abzustellen. Dies kann zu unterschiedlichen Beurteilungen führen, wenn nach nationalem Recht der AOA anzuwenden ist, dieser aber im DBA nicht vorgesehen ist. Dies entspricht den Regelungen des DBA. Inl. Einkünfte sind auch dann gegeben, wenn Anteile an einer inl. Kapitalgesellschaft veräußert werden[3] (sofern keine abkommensrechtliche Immobiliengesellschaft vorliegt, entspricht dies ebenfalls den DBA-Regelungen), sowie bei der Veräußerung von im Inland belegenen Immobilien (gleiche Regelung wie im DBA), Sachinbegriffen oder in ein inl. Register eingetragenen Rechten (dies sind nach dem DBA sonstige Einkünfte, die im Ansässigkeitsstaat zu besteuern sind).[4] Ausl. Einkünfte liegen auch vor, wenn Anlagevermögen, das im Ausland belegen ist, veräußert wird[5] oder Anteile an einer ausl. Kapitalgesellschaft veräußert werden[6] (ebenfalls entsprechend der DBA-Regelung, sofern keine abkommensrechtliche Immobiliengesellschaft vorliegt). Eine Sonderregelung für Immobiliengesellschaften, die inl. Grundvermögen halten, gibt es im nationalen Recht nicht.

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