Leitsatz

Zwei fehlende Eintragungen im amtlichen Antragsvordruck brachten eine Unternehmerin aus Dänemark nun vor dem Finanzgericht Köln um ihren Anspruch auf Vorsteuervergütung in Höhe von 350.000 Euro. Das Gericht entschied, dass der Antrag aufgrund der lückenhaften Angaben unwirksam war.

 

Sachverhalt

Eine Unternehmerin aus Dänemark stellte beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mehrere Anträge auf Vorsteuervergütung für das Jahr 2008 und nutzte hierfür den amtlichen Antragsvordruck. Unausgefüllt ließ sie allerdings das Feld in Abschnitt 9 Buchstabe a) des Vordrucks, worin der Unternehmer erklärt, dass er die aufgeführten Gegenstände und sonstigen Leistungen für Zwecke des Unternehmens verwendet hat. Ohne Eintragungen beließ sie auch das Feld in Abschnitt 9 Buchstabe b), in dem nach der Art der ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen des Antragstellers gefragt wird. Das BZSt hatte die Vorsteuervergütungen in Höhe von 350.000 Euro aufgrund der fehlenden Angaben abgelehnt.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied nun, dass die Unternehmerin keinen Anspruch auf die Vorsteuervergütungen hat, da sie innerhalb der maßgeblichen Sechs-Monats-Frist (§ 18 Abs. 9 S. 3 UStG) keine wirksamen Vergütungsanträge gestellt hatte. Die in Abschnitt 9 Buchstabe a) geforderte Erklärung, dass die aufgeführten Gegenstände und sonstigen Leistungen für Zwecke des Unternehmens verwendet worden sind, ist nach Gerichtsmeinung zwingend anzugeben, da sie für die Entscheidung über die beantrage Vorsteuervergütung erheblich ist. Die Erklärung kann nach Ablauf der Vergütungsfrist nicht nachgeholt werden.

Weitere - vorliegend nicht erfüllte - Wirksamkeitsvoraussetzungen sind die Eintragungen zu den ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen (Abschnitt 9 Buchstabe b) des Vordrucks), da sie zur Prüfung der vom Europarecht formulierten Antragsvoraussetzungen erforderlich sind.

 

Hinweis

Das Finanzgericht ließ die Revision wegen eines bereits anhängigen Revisionsverfahrens des BFH zur gleichen Thematik (Az. V R 9/14) zu, dieses Verfahren ist jedoch mittlerweile erledigt: Mit Urteil vom 24.9.2015 hat der BFH entschieden, dass Anträge ohne Eintragungen zur Leistungsverwendung in Abschnitt 9 Buchstabe a) nicht ordnungsgemäß und fristwahrend sind. Somit dürfte die Revision im vorliegenden Fall keine Aussicht auf Erfolg haben.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Gerichtsbescheid vom 13.08.2015, 2 K 630/13

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