Leitsatz

Ein Steuerpflichtiger kann sich nicht auf eine Unzumutbarkeit der Vorlage von Kasseneinzeldaten berufen, wenn die von ihm verwendeten elektronischen Registrierkassen nach Herstellerangaben durch einfache Softwareupdates in der Lage gewesen wären, diese Daten zur Verfügung zu stellen.

 

Sachverhalt

Der Antragsteller betrieb im Streitzeitraum zwei Restaurants. In diesen verwendete er zwei elektronische Registrierkassen, die nach Herstellerangaben durch Softwareupdates in der Lage wären, Kasseneinzeldaten aufzuzeichnen und auszugeben. Der Antragsteller hat von einer solchen technischen Aufrüstung keinen Gebrauch gemacht. Kasseneinzeldaten liegen deshalb für den Streitzeitraum nicht vor. Die Kassen waren darüber hinaus im Streitzeitraum in einer Weise programmiert, die es zuließ, dass Stornierungen nachträglich nicht mehr nachvollziehbar waren. Zudem konnte eine sog. Trainingsbedienerfunktion eingestellt werden, bei der Buchungen nicht in den Tagesabschluss eingingen. Ob eine Verwendung dieser Funktion erfolgt ist, war nachträglich nicht nachvollziehbar. Das Finanzamt ordnete hieraufhin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den Streitzeitraum an. Die Prüferin kam hierbei zu dem Ergebnis, dass die Kassenführung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Daher sei eine Hinzuschätzung bei den Umsätzen vorzunehmen. Die Hinzuschätzung erfolgte mittels der sog. Quantilsschätzung. Gegen die geänderten Steuerbescheide legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Als diese abgelehnt wurde, erhob er einen entsprechenden Antrag beim Finanzgericht. Er verwies unter anderem darauf, dass die Hinzuschätzung in der Sache unzutreffend sei. Auch sei die Verwertbarkeit der Ergebnisse der Sonderprüfung aufgrund eines Steuerstrafverfahrens fraglich.

 

Entscheidung

Der Antrag hatte im Wesentlichen keinen Erfolg. Ein Verwertungsverbot sei hier nicht erkennbar. Auch seien die Hinzuschätzungen dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Eine solche sei nämlich insbesondere zulässig, wenn die Bücher und Aufzeichnungen nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden können, da sie den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen. Dies sei hier der Fall. Bargeschäfte seien vollständig richtig, zeitgerecht und geordnet aufzuzeichnen. Dies erstrecke sich auch auf die Kasseneinzeldaten. Auf die fehlende Möglichkeit, diese vorzulegen, könne sich der Antragsteller nicht berufen, da es ihm zumutbar sei, durch ein einfaches Softwareupdate die Bereitstellung der Daten zu ermöglichen. Kritisch zu sehen sei hingegen die Anwendung der sog. Quartilsschätzung, da es sich hierbei mehr um eine Verprobungsmethode handele. Bei Durchführung einer eigenen Schätzung komme das Gericht zu einem etwas geringeren Hinzuschätzungsbetrag.

 

Hinweis

Die zentrale Aussage des Beschlusses des Finanzgerichts ist, dass sich ein Steuerpflichtiger, der eine digitale Kasse verwendet, welche zwar aktuell nicht in der Lage ist, Kasseneinzeldaten zu liefern, nicht auf diese fehlende Möglichkeit berufen kann, wenn ein einfaches Softwareupdaten zu einer Aktualisierung der Kasse führen könnte. Diese Aussage des Gerichts erscheint zutreffend, wobei es im Einzelfall nicht unproblematisch sein kann, die Entscheidung zu treffen, wo die Grenze zwischen Zumutbarkeit und Unzumutbarkeit liegt. Zudem ist zu sehen, dass das Gericht die Anwendung der Quantilsmethode als Hinzuschätzungsmethode kritisch sieht. Sofern eine Hinzuschätzung auf diesem Wege erfolgt, sollte also geprüft werden, ob die Anwendung einer anderen Methode zu einem für den Steuerpflichtigen besseren Ergebnis führt.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.08.2016, 5 V 5089/16

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