Leitsatz

Beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen für mit dem Steuerpflichtigen in einem gemeinsamen Haushalt lebende Kinder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, kommt die Opfergrenze nur dann nicht zur Anwendung, wenn die Beteiligten eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bilden.

Die Opfergrenze ist hinsichtlich der Berücksichtigung weiterer unterhaltsberechtigter Kinder nach dem kindergeldrechtlichen Monatsprinzip zu berechnen.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Arbeitnehmer und bezog im Jahr 2011 Einkünfte in Höhe von ca. 38.000 EUR. Er machte für die Söhne Unterhaltsleistungen in Höhe von 16.008 EUR als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG geltend. Das Finanzamt lies nach Anwendung der Opfergrenze nur 9.216 EUR zum Abzug zu. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren machte der Kläger mit seiner Klage geltend, dass die Unterhaltsaufwendungen in Höhe von insgesamt 14.782 EUR ohne Anwendung der Opfergrenze zu berücksichtigen seien. Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH, Urteil v. 29. 5. 2008 III R 23/07, BStBl II 2009, 363) sei die Opfergrenze bei Unterhaltsleistungen an Personen, mit denen eine Haushaltsgemeinschaft (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft) bestehe, nicht mehr anwendbar.

Des Weiteren würden die Regelungen zur Berechnung der Opfergrenze gegen Art. 3 GG verstoßen, da sie einkommensschwächere Personen benachteilige.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner Verpflichtungen außerstande ist, den Unterhalt zu gewähren. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung können Unterhaltsleistungen daher nur dann als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben (sog. Opfergrenze). Gegenüber nicht privilegierten Unterhaltberechtigten, wozu die volljährigen Söhne des Klägers gehören, besteht keine erweiterte zivilrechtliche Unterhaltspflicht. In der einkommensabhängigen Berechnung der Opfergrenze liegt nach Auffassung des Finanzgerichts auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz oder das Gebot zum Schutz von Ehe und Familie.

 

Hinweis

Das Finanzgericht hat die Revision gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, ob bei der Berechnung der Opfergrenze bzgl. unterhaltsberechtigter weiterer Kinder eine monatsbezogene Betrachtungsweise stattzufinden hat, zugelassen. Die Revision wurde eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. VI R 15/16 geführt.

 

Link zur Entscheidung

FG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 05.04.2016, 2 K 1213/13

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