Leitsatz

Wird nach Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht von den im Ausland bezogenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (zu Unrecht) Lohnsteuer einbehalten und an ein inländisches Finanzamt abgeführt, so ist auch diese Lohnsteuer auf die für den Veranlagungszeitraum festgesetzte Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers anzurechnen.

 

Normenkette

EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2 , AO 1977 § 218 Abs. 2

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 23.05.2000, VII R 3/00

Anmerkung

Der Kläger hatte im Jahr 1995 als Schiffahrtskaufmann Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 59.000 DM. Von diesen Einnahmen entfielen 30.000 DM auf eine während der Zeit vom 1.1. bis 8.7.1995 im Inland ausgeübte Tätigkeit. Nach diesem Zeitpunkt war der Kläger für seinen Arbeitgeber in Asien tätig. Der Arbeitgeber behielt Lohnsteuer von dem gesamten Jahresarbeitslohn in Höhe von 12.000 DM ein.

Bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers für 1995 berücksichtigte das FA lediglich den bis zum 8.7.1995 bezogenen Arbeitslohn und rechnete auf die festgesetzte Einkommensteuer nur einen Betrag von 6.000 DM einbehaltener Lohnsteuer an. Nachdem sich der Kläger gegen die seiner Ansicht nach zu niedrige Anrechnung der gezahlten Lohnsteuer gewandt hatte, erließ das FA einen Abrechnungsbescheid , in dem es die anzurechnende Lohnsteuer wiederum mit 6.000 DM angab. Hiergegen hat sich der Kläger mit Erfolg gewendet.

Der BFH ist der vom Kläger vertretenen Auffassung gefolgt, nach der die gesamte von seinem Jahresarbeitslohn einbehaltene Lohnsteuer auf die festgesetzte Einkommensteuerschuld 1995 anzurechnen ist, mithin auch die Lohnsteuer, die nach dem Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht des Klägers (ab Juli 1995) von seinem Arbeitslohn einbehalten worden ist.

In seiner Entscheidung geht der BFH davon aus, dass die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Klägers ( § 1 Abs. 1 EStG ) mit der Aufgabe seines Wohnsitzes und seines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland geendet hatte. Der Kläger unterlag seit seinem Wegzug ins Ausland mangels inländischer Einkünfte auch nicht der beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 EStG ). Da aber ein Arbeitnehmer nur dann Schuldner der Lohnsteuer ist, wenn er unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist, hat der Arbeitgeber des Klägers ab Juli 1995 zu Unrecht Lohnsteuer vom Arbeitslohn des Klägers einbehalten. Der BFH betrachtet es als ein Gebot der steuerlichen Gerechtigkeit, die zu Unrecht einbehaltenen Steuerabzugsbeträge bei der Einkommensteuerveranlagung 1995 auf die Einkommensteuerschuld des Klägers anzurechnen, damit die im Ergebnis nicht geschuldete Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer erstattet werden kann.

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