Leitsatz

Der Verlustanteil aus einer GbR, an der eine Kommanditgesellschaft und deren alleiniger Kommanditist beteiligt sind, erhöht das negative Kapitalkonto im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG auch dann, wenn aufgrund der unmittelbaren Beteiligung des Kommanditisten für diesen eine unbeschränkte Haftung besteht.

 

Sachverhalt

Die GmbH & Co. KG und GE GbR (GbR) erwarb eine Eigentumswohnung. GE ist alleiniger Kommanditist der GmbH & Co. KG (KG) und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Für GE wurde für 2010 bei der KG ein verrechenbarer Verlust i. S. d. § 15a EStG in Höhe von ./. 42.575,53 EUR und ein Kapitalkonto auf den 31.12.2010 in Höhe von ./. 66.262,77 EUR bestandskräftig festgestellt. Für 2011 stellte das Finanzamt für die KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. H. v. ./. 17.657,56 EUR fest, die i. H. v. ./. 22.352,41 EUR auf GE entfielen. Hierin enthalten war ein Verlust aus der GbR-Beteiligung i. H. v. 16.584,14 EUR. Der gesamte Verlustanteil des GE wurde als verrechenbarer Verlust nach § 15a Abs. 4 EStG festgestellt. Im Einspruchsverfahren machte die KG geltend, der Verlustanteil aus der GbR sei nicht in die Berechnung des verrechenbaren Verlustes einzubeziehen. Begründet wurde dieses, da bei der GbR die Haftung für eingetretene Verluste nicht beschränkt sei. Eine Verlustbeschränkung für GE als Kommanditisten der KG sei darüber hinaus nicht gerechtfertigt, da dieser über seine zusätzlich gegebene Gesellschafterstellung bei der Untergesellschaft in der Rechtsform der GbR einer unbeschränkten Haftung unterliege.

Im Klageverfahren machte die KG ergänzend geltend, dass Verluste einer Untergesellschaft, die den Vorschriften des § 15a EStG dort nicht unterliegen würden, den Gesellschaftern der Obergesellschaft und somit GE direkt zuzurechnen seien.

 

Entscheidung

Die Klage war unbegründet. Bei der Beurteilung sei zu beachten gewesen, dass an der GbR zwei verschiedene Rechtssubjekte beteiligt sind. Die Personenidentität zwischen dem nur mittelbar an der GbR beteiligten Kommanditisten GE und dem daneben auch unmittelbar beteiligten GE müsse vernachlässigt werden. Für die Feststellung verrechenbarer Verluste i. S. d. § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG sei entscheidend, dass GE hinsichtlich seiner Kommanditisten-Stellung im Außenverhältnis nur beschränkt hafte. Der Feststellungsbescheid der GbR stehe dem nicht entgegen, da die Ausgleichsfähigkeit der Verluste nicht Teil der Gewinnfeststellung sei. Auch gelten die für doppelstöckige Personengengesellschaften geltenden Grundsätze nicht bei einer (wie hier vorliegenden) Zebragesellschaft. § 15a EStG finde hier nicht auf zwei Ebenen einer doppelstöckigen Personengesellschaft Anwendung, sondern nur auf der Ebene des Kommanditisten der KG.

 

Hinweis

Das Finanzgericht hat die Revision "zur Fortbildung des Rechts" zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 12.04.2016, 5 K 3838/13 F

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