Kommentar

Ereignet sich bei Abweichung von der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Unfall, sind die Aufwendungen zur Beseitigung des Schadens am Pkw auch dann nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Abweichung nur kurz war und dazu diente, Lebensmittel einzukaufen, die am Arbeitsplatz verzehrt werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 12.01.1996, VI R 69/95

Zur Erläuterung:

Im Streitfall hatte sich der Unfall nicht auf der Normalroute Wohnung/Arbeitsstätte, sondern auf der Gegenfahrbahn dieser Strecke ereignet, nachdem die Steuerpflichtige den Abbiegevorgang zum Parkplatz eines Lebensmittelmarktes, der auf der anderen Straßenseite lag, bereits eingeleitet hatte. Nach Auffassung des BFH entfiel bei diesem Sachverhalt die berufliche Veranlassung der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in dem Moment, in dem die Steuerpflichtige den Abbiegevorgang eingeleitet hatte. Dem Umstand, daß die Steuerpflichtige in dem Markt Lebensmittel zum Verzehr am Arbeitsplatz einkaufen wollte, maß der BFH mit Recht keine weitere Bedeutung zu. Denn der Einkauf von Lebens- und Genußmitteln ist bei einem Arbeitnehmer auch dann der privaten Sphäre i. S. von § 12 Nr. 1 EStG zuzuordnen, wenn diese Waren zum eigenen Verzehr an der Arbeitsstätte bestimmt sind.

Wie der Schaden zu beurteilen wäre, wenn der Unfall erst nach Rückkehr auf die Normal route der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eingetreten wäre, ließ der BFH in der vorstehend mitgeteilten Entscheidung ausdrücklich offen. Jedenfalls eine nur kurzfristige Unterbrechung der Fahrt dürfte für die Abziehbarkeit der Unfallkosten als Werbungskosten unschädlich sein (vgl. Lüttner/Thomas, Personalbuch 1995, Wegeunfall, Tz. 7).

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte/Betrieb

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge