Leitsatz

Bei der unentgeltlichen Gestellung der Gemeinschaftsunterkunft in einer Kaserne handelt es sich auch dann um einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil für den Zeitsoldaten, wenn der grundsätzlich zum Wohnen in der Kaserne verpflichtete Soldat die Unterkunft nicht für Übernachtungen nutzt, sondern arbeitstäglich zu seinem privaten Wohnsitz zurückfährt.

 

Sachverhalt

Der 22 Jahre alte Steuerpflichtige war im Streitjahr Zeitsoldat bei der Bundeswehr und erzielte als solcher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. S. d. § 19 EStG. Die Bundeswehr stellte ihm - ihren eigenen Vorschriften folgend - unentgeltlich eine Gemeinschaftsunterkunft in der Kaserne zur Verfügung, da er das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Grundsätzlich bestand für die betreffenden Soldaten die Verpflichtung, in der Gemeinschaftsunterkunft auch zu wohnen. Eine Pflicht zur Übernachtung bestand indessen nicht; die Ausgangsregelungen ließen eine tägliche Rückkehr an den Heimatwohnort zu (sog. "Ausgang bis zum Wecken"). Der Steuerpflichtige nutzte die Unterkunft in der Stammkaserne nicht für Übernachtungen, sondern fuhr arbeitstäglich zu seinem Wohnsitz zurück. Für die Gestellung der Unterkunft versteuerte die Bundeswehr einen geldwerten Vorteil nach der Sozialversicherungs-Entgeltverordnung (Sachbezugsverordnung) in Höhe von monatlich 51 EUR.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Steuerpflichtige Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend. Daneben beantragte er die Anerkennung von Unterkunftskosten am Beschäftigungsort in Höhe des von der Bundeswehr versteuerten Sachbezugswerts als Werbungskosten. Das Finanzamt ließ jedoch insoweit einen steuermindernden Abzug nicht zu.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die eingelegte Klage ab. Bei der Gestellung der Gemeinschaftsunterkunft handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, der zu Einkünften des Steuerpflichtigen aus nichtselbstständiger Arbeit in Form von Sachlohn führt und der zutreffend mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet wurde. Denn es handelt sich bei der Gestellung der Gemeinschaftsunterkunft um einen Vorteil mit Entlohnungscharakter und nicht lediglich um einen Vorteil, der sich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweist. Für das Vorliegen von Arbeitslohn spricht entscheidend, dass der Steuerpflichtige durch die Gestellung der Gemeinschaftsunterkunft eigene Aufwendungen für eine Unterkunft am Dienstort erspart hat.

Auch kam ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht, da der Steuerpflichtige nicht mit Kosten belastet war. Denn die Gemeinschaftsunterkunft stand ihm unentgeltlich zur Verfügung. Im Übrigen wäre der Steuerpflichtige, hätte er Unterkunftskosten getragen, ebenfalls nicht zum Werbungskostenabzug berechtigt gewesen. Denn auch für den Fall, dass er auf eigene Kosten eine Zweitwohnung angemietet hätte, hätte er diese Aufwendungen nur geltend machen können, wenn er unter Verzicht auf die Geltendmachung der Fahrtkosten für sämtliche Arbeitstage stattdessen Unterkunftskosten und wöchentliche Familienheimfahrten (im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) geltend gemacht hätte. Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige jedoch sein Wahlrecht dahingehend ausgeübt, die Fahrtkosten für die arbeitstäglichen Fahrten geltend zu machen. Daher wären auch Aufwendungen für eine vom Steuerpflichtigen angemietete Wohnung nicht als Werbungskosten abziehbar gewesen und hätten somit nicht zu Werbungskosten geführt.

 

Hinweis

Das Finanzgericht hat die Revision im Hinblick auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 9.1.1991 (7 K 2745/89, EFG 1992 S. 17) zugelassen. In dieser Entscheidung hatte das Finanzgericht in einem vergleichbaren Fall den Abzug des versteuerten geldwerten Vorteils als allgemeine Werbungskosten gewährt. Die Revision wurde zwischenzeitlich beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az beim BFH VI R 5/18).

 

Link zur Entscheidung

FG des Saarlandes, Urteil vom 31.01.2018, 2 K 1198/15

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