Kurzbeschreibung

Mit Hilfe der Checkliste lassen sich sowohl die notwendigen zivilrechtlichen Schritte für die Umwandlung einer Personengesellschaft in eine GmbH (per Verschmelzung oder Formwechsel) als auch die steuerlich beachtlichen Punkte abprüfen.

Ablauf einer Verschmelzung

Schritt Maßnahme Zu erledigen durch erledigt
1 Erstellen eines Entwurfs des Verschmelzungsvertrags; zum Inhalt vgl. §§ 5 und 40 UmwG i. d. R. Notar
2 Zuleitung des Entwurfs an den Betriebsrat gem. § 5 Abs. 3 UmwG (falls Betriebsrat vorhanden) Geschäftsleitung der PersG
3 Erstellen eines Verschmelzungsberichts gem. § 8 UmwG (Verzicht möglich gem. § 8 Abs. 3 UmwG bzw. gem. § 41 UmwG nicht erforderlich wenn alle Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind) Geschäftsleitung der PersG
4 Verschmelzungsprüfung gem. §§ 9 i. V. m. 44 UmwG (falls ein Gesellschafter dies verlangt) Verschmelzungsprüfer: (WP bzw. WPG, bei mittelgroßer Gesellschaft[1] auch vBP bzw. BPG
5 Notariell beurkundeter Verschmelzungsvertrag gem. § 6 UmwG und Verschmelzungsbeschluss gem. § 13 Abs. 3 i. V. m. § 43 UmwG Notar
6 Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister gem. § 16 UmwG Geschäftsleitung, Anmeldung erfolgt durch Notar

Ablauf eines Formwechsels

Schritt Maßnahme Zu erledigen durch erledigt
1 Entwurf eines Umwandlungsbeschlusses (zum Inhalt vgl. § 218 UmwG) i. d. R. Notar
2 Zuleitung des Entwurfs an Betriebsrat gem. § 194 Abs. 2 UmwG (falls Betriebsrat vorhanden) Geschäftsleitung der PersG
3

Erstellen eines Umwandlungsberichts einschl. Entwurf des Umwandlungsbeschlusses gem. § 192 UmwG (aber Verzicht möglich gem. § 192 Abs. 3 UmwG);

Ein Umwandlungsbericht ist gem. § 215 UmwG nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind
Geschäftsleitung der PersG
4 Einberufung einer Gesellschafterversammlung zwecks Beschlussfassung über den Formwechsel gem. § 193 Abs. 1 i. V. m. §§ 238 ff UmwG; Geschäftsleitung der PersG
5 Notarielle Beurkundung des Beschlusses über den Formwechsel gem. § 193 Abs. 3 UmwG, zu den Mehrheitserfordernissen vgl. § 218 UmwG Notar
6

Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister gem. § 198 i. V. m. § 222 UmwG

Beachte: Da gem. § 197 UmwG die Gründungsvorschriften nach dem GmbHG zu beachten sind, ist bei Sacheinlagen - ebenso wie bei der Umwandlung in eine GmbH durch Sachgründung oder Sachkapitalerhöhung - gem. § 5 Abs. 4 bzw. § 56 GmbHG ein Sachgründungsbericht zu erstellen.
Geschäftsleitung, Anmeldung erfolgt durch Notar
  Regelmäßig verlangt das Registergericht einen Werthaltigkeitsnachweis über die eingebrachten Sacheinlagen Werthaltigkeitsnachweis wird i. d. R. durch WP oder StB erstellt.  

Steuerliche Überlegungen

Zu prüfende Punkte Vorschrift erledigt
Voraussetzungen der Steuerneutralität § 20 Abs. 1 UmwStG bzw. § 21 UmwStG beim qualifizierten Anteilstausch
Prüfung, ob bei Einbringung von Mitunternehmeranteilen wesentliche Betriebsunterlagen im Sonderbetriebsvermögen vorhanden ist, die ggf. miteingebracht werden müssen § 20 Abs. 1 UmwStG
Prüfung der Voraussetzungen der Rückwirkung § 20 Abs. 5 und 6 UmwStG (gilt nicht beim Anteilstausch)
Wertansatz bei übernehmender GmbH: (Buchwert, Zwischenwert, gemeiner Wert) z. B. zum Ausgleich von Verlusten bzw. von Verlustvorträgen beim Einbringenden § 20 Abs. 3 bzw. § 21 Abs. 2 UmwStG
Prüfung, ob sonstige Gegenleistung gewährt wird

§ 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Satz 4 und Abs. 3 Satz 3 bzw. § 21 Abs. 1 und Abs. 2 UmwStG

Begrenzung von sonstigen Gegenleistungen auf

  1. 25% des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens oder
  2. 500.000 EUR, höchstens jedoch den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens
Mindestansatz: gemeiner Wert der sonstigen Gegenleistungen, wenn dieser den sich nach § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG ergebenden Wert übersteigt
Prüfung, ob negatives Betriebsvermögen eingebracht wird (Aufstockung in Höhe des Negativkapitals) § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG
Hinweis auf Behaltefrist der sperrfristbehafteten Anteile von 7 Jahren zur Vermeidung einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsvorgangs § 22 Abs. 1 und Abs. 2 UmwStG
Hinweis auf Untergang des Zinsvortrags des EBITDA-Vortrags § 20 Abs. 9 UmwStG  
Hinweis auf Nachversteuerung, falls ein nachversteuerungspflichtiger Betrag vorhanden ist § 34 Abs. 6 Satz Nr. 2 EStG  
[1] §§ 264a i. V. m. 267 HGB.

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