Zusammenfassung

 
Überblick

Im BEPS[1]-Projekt haben erstmals OECD, G20-Staaten und Entwicklungsländer in enger Kooperation Maßnahmen gegen schädlichen Steuerwettbewerb und aggressive Steuergestaltungen international tätiger Unternehmen erarbeitet. Konkret wurden am 5. Oktober 2015 internationale Standards gegen Gewinnkürzung und -verlagerung multinationaler Unternehmen festgelegt und in sog. "BEPS-Abschlussberichten" veröffentlicht.[2]

Der Fokus liegt nun auf der konsistenten Umsetzung der Ergebnisse auf EU-Ebene und im nationalen Recht.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016, das am 24.12.2016 in Kraft getreten ist[3], hat Deutschland erste Teile des BEPS-Berichts der OECD gegen Steuergestaltungen internationaler Konzerne umgesetzt. Daneben wurden EU-Richtlinien umgesetzt sowie umfangreich die Rechtsprechung des BFH überlagert.

Hinsichtlich der Umsetzung von BEPS in den deutschen DBA (der Abkommenspolitik) wurde bislang die Verhandlungsgrundlage vom August 2013 noch nicht geändert. Allerdings lassen sich aus dem DBA Australien 2017, d. h. dem ersten mit einem OECD-Mitgliedstaat abgeschlossenen DBA nach Vorstellung des BEPS-Berichts, wesentliche Entwicklungen entnehmen. Die Bundesregierung hat zudem am 21.12.2016 der Unterzeichnung des "Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung" zugestimmt[4]. Dieses Übereinkommen hat zum Ziel, die steuerabkommensbezogenen Empfehlungen des G20/OECD-Projekts gegen "Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)" rasch und möglichst flächendeckend im Abkommensnetzwerk der derzeit fast 100 an seiner Aushandlung beteiligten Staaten zu implementieren. Es soll als mehrseitiger Vertrag bestehende bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen ändern, um effektive Maßnahmen zur Verhinderung der Steuergestaltung und -umgehung darin aufzunehmen. Dieses MLI (auch als Multilaterales Übereinkommen oder Mehrseitiges Übereinkommen bezeichnet) wurde am 7.6.2017 von Deutschland und ursprünglich weiteren 66 Staaten im Rahmen des Finanzministertreffens der OECD in Paris unterzeichnet. Den Unterzeichnerstaaten werden allerdings eine Vielzahl von Optionen und Vorbehalte bereitgestellt. Die Anzahl der teilnehmenden Länder erhöht sich laufend, die aktuelle Teilnehmerstaaten können auf der OECD Webseite http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf festgestellt werden. In Deutschland wurde bislang noch kein konkretes DBA nach dem MLI-Verfahren geändert.

[1] Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)
[2] Der Beitrag berücksichtigt noch nicht den Referentenentwurf des BMF eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATADUmsG) v. 10.12.2019, da der ursprünglich geplante Kabinettstermin verschoben wurde und daher umfassende Änderungen im Kabinettsentwurf noch zu erwarten sind. Hierzu erfolgt zeitnah ein gesonderter Beitrag.
[3] S. Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen v. 20.12.2016, verkündet im BGBl 2016 I vom 23.12.2016, S. 3000.

1 Überblick über das BEPS-Maßnahmen-Paket

Der im BEPS-Projekt verabschiedete Maßnahmenkatalog umfasst folgende Bereiche:

  • ACTION 1 – Address the Tax Challenges of the Digital Economy – benötigt die digitale Wirtschaft neue Grundsätze?
  • ACTION 2 – Neutralize the Effects of Hybrid Mismatch Arrangements – Beseitigung der Folgen von hybriden Finanzierungen und Rechtsformen.
  • ACTION 3 – Strengthen CFC Rules – Verschärfung der Hinzurechnungsbesteuerung.
  • ACTION 4 – Limit Base Erosion via Interest Deductions and Other Financial Payments – Einführung einer Zinsschranke.
  • ACTION 5 – Counter Harmful Tax Practices More Effectively, Taking into Account Transparency and Substance – Beschränkung des steuerschädlichen Wettbewerbs
  • ACTION 6 – Prevent Treaty Abuse – Verhindung von Abkommensmissbrauch.
  • ACTION 7 – Prevent the Artificial Avoidance of PE Status – Bekämpfung schädlicher Gestaltungen zur Vermeidung einer Beriebsstättenbegründung
  • ACTION 8, 9, 10 – Assure that Transfer Pricing Outcomes are in Line With Value Creation – Überprüfung der Verrechnungspreisgrundsätze in Bezug auf

    • Action 8 – Intangibles – immaterielle Wirtschaftsgüter.
    • Action 9 – Risks and Capital – Gewichtung von Risiken und Kapitalausstattung
    • Action 10 – Other High-Risk Transactions – Bepreisung von Hoch-Risiko Geschäftsvorfällen.
  • ACTION 11 – Establish Methodologies to Collect and Analyze Data on BEPS and the Actions to Address It – Datenerfassung und Bewertung
  • ACTION 12 – Require Taxpayers to Disclose Their Aggressive Tax Planning Arrangements – Regelung von Anzeigepflichten für Steuersparmodelle
  • ACTION 13 – Re-examine Transfer Pricing Documentation – Neuregelung der Verrechn...

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