Leitsatz

Die Abgabe von essfertig zubereiteten Speisen und Getränken durch einen Imbiss-Betrieb kann nur dann ermäßigt besteuert werden, wenn die Speisen-Mitnahmen (Außer-Haus-Verkauf) anhand äußerer Kriterien eindeutig feststellbar sind. Fehlt es an solchen Kriterien, bestehen gegen eine Schätzung der Umsätze zum Regelsteuersatz i. H. v. 90 % des Gesamt-Speisenumsatzes keine Bedenken.

 

Sachverhalt

Nach dem Bericht der Umsatzsteuersonderprüfung betreibt die Klägerin einen Imbiss in einem an ein Einkaufszentrum angebauten Kuppelbau, der u.a. 21 verschiedene Gastronomie-Anbieter beherbergt und Platz für etwa 1.200 Gäste vorsieht. Die Verkäufe von Speisen und Getränken der Klägerin wurden zwar durch Registrierkassen erfasst, es wurde aber offenbar nicht danach unterschieden, ob die Verkäufe zum Verzehr an Ort und Stelle erfolgten oder für "Außer-Haus". Jeweils zum Monatsende erfolgte die Umbuchung des gesondert ermittelten Getränkeanteils, der verbleibende Umsatz wurde nach geschätzten Werten zunächst zu 30 % auf das Konto "Erlöse 7 % USt" und zu 70 % auf das Konto "Erlöse 16 % USt" umgebucht. Nach Ansicht des Finanzamts handelt es sich bei dem Imbiss um ein typisches Selbstbedienungsrestaurant, dessen Kunden - und das sei bei verschiedenen Ortsbesichtigungen festgestellt worden - nur in sehr geringem Umfang die erworbenen Speisen mitnehmen würden. Vor diesem Hintergrund schätzte das Finanzamt den Getränkeanteil wie gebucht, es erhöhte jedoch die Umsätze zum Regelsteuersatz auf 90 %.

 

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts ist die Annahme von Außer-Haus-Verkäufen u.a. nur dann gerechtfertigt, wenn Speisen, die nur in warmem oder heißem Zustand als essfertig angesehen werden (insbesondere Pommes), aufgrund der Art der Verpackung in diesem Zustand bewahrt und deshalb am Bestimmungsort verzehrt werden können. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, wenn Außer-Haus-Verkäufe nur insoweit angenommen werden, als die Klägerin die Speisen in wärmeisolierenden Verpackungen geliefert hat. Außerdem sei der vom Gesetz geforderte räumliche Zusammenhang (für die Annahme der Umsatzbesteuerung nach dem Regelsteuersatz) zwischen dem Ort des Verzehrs und dem Ort der Abgabe auch noch gegeben, wenn ein Teil der Kunden die bereitgehaltenen Verzehrvorrichtungen nicht benutzt, sondern die Speisen im weiteren Bereich des Einkaufszentrums, in dem der Imbiss-Betrieb gelegen ist, zu sich nimmt. Fehlt es an der erforderlichen Objektivierung von Außer-Haus-Verkäufen, ist eine Schätzung der dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsätze für die Abgabe von Speisen mit 90 % nicht zu beanstanden.

 

Hinweis

Das FG stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf § 3 Abs. 9 Sätze 4 und 5 UStG a.F. (aufgehoben mit Wirkung vom 29.12.2007). Danach war die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle als sonstige Leistung zu beurteilen und es kam mithin wesentlich darauf an, ob besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten wurden. Bemerkenswert ist, dass das FG den "geforderten" räumlichen Zusammenhang zwischen dem Ort des Verzehrs und dem Ort der Abgabe auf das gesamte Gelände des Einkaufszentrums bezieht. Insoweit handele es sich um einen abgegrenzten räumlichen Bereich, innerhalb dessen sich letztlich der Imbiss befindet. Für die Praxis schließt sich hier natürlich die Frage an, welche sonstigen Bereiche als abgegrenzt in diesem Sinn beurteilt werden könnten (Weihnachtsmärkte, Bahnhofsgelände, etc.???).

Nach aktueller Verwaltungsauffassung [1] führen Elemente, die nicht notwendig mit der Vermarktung von verzehrfertig zubereiteten Speisen verbunden sind, grundsätzlich zur Annahme einer sonstigen Leistung (zum Regelsteuersatz). Dazu zählt auch das zur Verfügung stellen von Verzehrvorrichtungen. Allerdings geht auch die Finanzverwaltung davon aus, dass trotz vorhandener Verzehreinrichtungen eine Abgabe der Speisen zum ermäßigten Steuersatz - auch bei Imbissständen [2] - möglich ist, soweit die Verzehreinrichtungen tatsächlich nicht genutzt werden. Dies ist wiederum eine Tatsachenfrage und läuft auf Einzelfallentscheidungen hinaus. Die Rechtslage ist in diesem Zusammenhang keinesfalls ausreichend geklärt [3].

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.06.2005, 13 K 2530/01 U

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