Leitsatz

Bieten Kfz-Händler mit dem Fahrzeugverkauf rückversicherte Reparaturgarantien an, liegt eine einheitliche, insgesamt steuerpflichtige Leistung vor.

 

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt ein Autohaus, das beim Verkauf eines Kfz den Käufern anbietet, eine erweiterte Gebrauchtwagengarantie gegen gesondert berechnetes Entgelt abzuschließen. Die rückversicherte Garantiezusage erfolgt als Vertrag zwischen der Klägerin als Autohaus (Garantiegeber) und dem Käufer des Pkw (Garantienehmer) über die erweiterte Garantie. Im Garantiefall muss entweder der Händler oder der Rückversicherer benachrichtigt werden. Die Kunden (Gebrauchtwagenkäufer, Garantienehmer) können wählen, ob sie die Reparatur durch ihren Händler vornehmen lassen oder aber in einer anderen Werkstatt und sich die Kosten dann aufgrund ihres Versicherungsschutzes erstatten lassen. Während die Finanzverwaltung im Rahmen einer Betriebsprüfung von einer einheitlichen Leistung "Gebrauchtwagenkauf" ausging und die Garantiezusage als unselbstständige Nebenleistung betrachtete, vertrat die Klägerin die Auffassung, beide Leistungen seien getrennt zu beurteilen, mit der Folge, dass das Entgelt für die Garantiezusage umsatzsteuerfrei sei (vgl. § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG bzw. § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG).

 

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts sind die Umsätze aus den Garantiezusagen umsatzsteuerpflichtig. Eine einheitliche Leistung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige für den Verbraucher zwei oder mehr Handlungen vornimmt oder Elemente liefert, die aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers so eng miteinander verknüpft sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Die letztgenannten Voraussetzungen einer untrennbaren wirtschaftlichen Leistung sind im Streitfall bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Garantiezusage nach Ansicht des Finanzgerichts erfüllt. Dem stehe nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht entgegen, dass nach den Garantiebedingungen dem Gläubiger ein Wahlrecht zwischen Reparaturanspruch oder Reparaturkostenersatzanspruch eingeräumt wird. Die Garantiezusage hat für den Gläubiger den wirtschaftlichen Zweck, dass ein eventuell künftiger Schaden an einem Fahrzeug in dem garantierten Umfang beseitigt wird, ohne dass er für die Kosten aufkommen muss. Die umfassende Einstandspflicht des Händlers, bei dem das Kfz gekauft wurde, macht aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers das Wesen und die Bedeutung der Garantiezusage aus, weil zu diesem Händler ein Vertrauensverhältnis besteht, das eine unkomplizierte Abwicklung des eventuellen Schadenfalls verspricht.

 

Hinweis

Das Gericht bestätigt die Auffassung der Finanzverwaltung, die sich insoweit auf BFH-Rechtsprechung beruft (vgl. Abschn. 4.8.12 Abs. 1 Satz 4 UStAE). Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch wohl nichts anderes aus dem EuGH-Urteil vom 16.7.2015 (Az.: C-584/13). Danach ist zwar der Begriff der Versicherungsumsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. a) der 6. EG-Richtlinie weit genug, um die Gewährung von Versicherungsschutz durch einen Steuerpflichtigen zu umfassen, der nicht Versicherer ist, aber im Rahmen einer Gruppenversicherung seinen Kunden einen solchen Schutz durch Inanspruchnahme der Leistungen eines Versicherers verschafft, der das versicherte Risiko übernimmt. Eine Leistung unterliegt, auch wenn sie als Versicherungsumsatz einzustufen ist, jedoch gleichwohl der Mehrwertsteuer, wenn sie untrennbar mit dem Verkauf des Gebrauchtfahrzeugs verbunden ist und deswegen die gleiche steuerliche Behandlung erfahren muss wie dieser (vgl. Rz. 48 ff der zitierten EuGH-Entscheidung). In dem vom EuGH entschiedenen Fall hatte der Fahrzeugkäufer im Garantiefall einen Anspruch gegen die Versicherung und nicht wie vorliegend gegen den Verkäufer. Es ist daher m. E. nicht zu erwarten, dass das anhängige Revisionsverfahren (Az beim BFH XI R 16/17) für den Kläger noch den gewünschten Erfolg bringt.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 23.02.2017, 11 K 134/16

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