Leitsatz

Auf die Umsatzsteuerfreiheit der Verpachtungsumsätze kann nicht im Wege der Option verzichtet werden, wenn der Pächter ein Landwirt ist, der seine Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuert.

 

Sachverhalt

Das Unternehmen des Klägers besteht in der Verpachtung eines Rinderboxenlaufstalls mit Melkkarussell sowie eines Kälberaufzuchtstalls an eine zwischen ihm und seiner Ehefrau bestehenden GbR. Die GbR unterhielt im Streitjahr einen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Umsätze der Pauschalierung gemäß § 24 UStG unterlagen. Nach einer Betriebsprüfung setzte das Finanzamt für die Pacht die Mindestbemessungsgrundlage an. Mit der hiergegen gerichteten Klage wurde geltend gemacht, dass die Mindestbemessungsgrundlage im Wege der teleologischen Reduktion auf ein nach marktüblichen Grundsätzen ermitteltes Entgelt reduziert werden müsse.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht teilte weder die Auffassung des Finanzamts noch die des Klägers. Es beschäftigte sich auch nicht näher mit dem Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage, da die Verpachtungsumsätze mangels Optionsmöglichkeit umsatzsteuerfrei seien. Es bestätigte dabei die Auffassung des Finanzgericht Münchens (Urteil v. 5.4.2016, 2 K 1767/13), wonach bei der Nutzungsüberlassung eines Grundstücks an einen Landwirt, der - wie im Streitfall - seine Umsätze nach den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe versteuert und demnach nur einen pauschalen Vorsteuerabzug (§ 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 UStG) geltend machen kann, die Option zur Steuerpflicht nach § 9 Abs. 2 UStG ausgeschlossen ist. Im Ergebnis will § 9 Abs. 2 UStG künstliche bzw. missbräuchliche Gestaltungen in Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug ausschließen - insbesondere sog. Vorschaltmodelle. Wäre die Option möglich, könnten nämlich gerade solche Gestaltungen gewählt werden, in denen sowohl die pauschalierten Vorsteuern beim Landwirt, als auch die tatsächlichen Vorsteuern aus Investitionsumsätzen bei dem vorgeschalteten Vermieter abzugsfähig sind. Außerdem widerspräche eine Optionsmöglichkeit § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG, wonach eine Wirkung der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung darin besteht, dass der Vorsteuerabzug entfällt.

 

Hinweis

Diese Entscheidung hat nun auch das niedersächsische Finanzgericht der in Abschnitt 9.2 UStAE niedergelegten, unternehmerfreundlichen Verwaltungsauffassung eine klare Absage erteilt (vgl. zuvor insbesondere FG München, Urteil vom 5.4.2016, 2 K 1767/13). Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen und zwischenzeitlich auch eingelegt (AZ beim BFH V R 35/17). Unternehmer können sich zunächst zwar weiterhin auf die für sie günstige Verwaltungsauffassung verlassen, die eine Option zur Umsatzsteuerpflicht bei Vermietungen an einen pauschalierenden Landwirt ausdrücklich zulässt, landet der Fall jedoch aus anderen Gründen - wie hier - vor einem Finanzgericht, wird es eng. Risikolos ist damit eine solche Gestaltung allenfalls dann, wenn ansonsten keinerlei andere Umsatzsteuerrisiken ersichtlich sind. Außerdem ist natürlich nicht auszuschließen, dass sich die Verwaltungsauffassung im Anschluss an eine etwaige höchstrichterliche Rechtsprechung ändern könnte und dies im Ergebnis zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG für den Vermieter führen könnte.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 29.06.2017, 11 K 88/16

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