Leitsatz

Eine Haftungsvergütung, die eine Kommanditgesellschaft an den Komplementär neben einer Tätigkeitsvergütung zahlt, stellt eine eigenständige Leistung dar, die steuerbar und steuerpflichtig ist.

 

Sachverhalt

Die Klägerin (GmbH) war Komplementärin einer KG. Sie führte gegen Sonderentgelt die Geschäfte der KG und erhielt eine Haftungsvergütung für die Übernahme der Haftung. Sie behandelte die Geschäftsführungsvergütung als steuerbare und steuerpflichtige Leistung [1], die Haftungsvergütung wurde als nicht steuerbarer Umsatz nicht der Umsatzsteuer unterworfen.

Die Finanzverwaltung sah die gezahlte Haftungsvergütung als ein zusätzliches Entgelt für die Geschäftsführungsleistung an und unterwarf die Zahlung ebenfalls der Umsatzsteuer [2]. Das dagegen gerichtete Rechtsbehelfsverfahren blieb erfolglos.

 

Entscheidung

Das Gericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die gezahlte Haftungsvergütung wurde zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen. Allerdings kam das Gericht in seinem Urteil zu einem anderen systematischen Ergebnis als die Finanzverwaltung: Während die Finanzverwaltung die Haftungsvergütung dem Grunde nach nicht als Leistungsaustausch ansah und die Zahlung der Haftungsvergütung als zusätzliches Entgelt für die Geschäftsführungsleistung der Besteuerung unterwarf, kam das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass die Haftungsvergütung eine eigenständige Leistung darstellt, die - soweit ein Sonderentgelt gezahlt wird - steuerbar ist. Eine Steuerbefreiung wegen der Übernahme von "anderen Sicherheiten" i. S. des § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Die gezahlte Haftungsvergütung wurde damit zutreffend vom Finanzamt der Umsatzbesteuerung unterworfen.

 

Hinweis

Das Finanzgericht sieht die Haftungsvergütung als eine eigenständige Leistung an, die systematisch nichts mit einer eventuell ebenfalls vorliegenden steuerbaren und steuerpflichtigen Geschäftsführungsleistung zu tun hat. Insoweit widerspricht das Gericht der Auffassung der Finanzverwaltung in Abschn. 6 Abs. 6 UStR 2008.

Schon das FG Berlin-Brandenburg [3] hatte festgestellt, dass Haftung und Geschäftsführung zwei unterschiedliche Leistungen darstellen. Anders als das FG Berlin-Brandenburg, das eine Steuerbarkeit der Haftungsvergütung bezweifelt hatte, sieht das Niedersächsische FG die Übernahme der Haftung als Leistung an, die bei Zahlung eines Entgelts im Leistungsaustausch ausgeführt wird. Die Annahme des Niedersächsischen FG, dass die Haftungsvergütung eine eigenständige Leistung darstellt, die nicht der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG unterliegt, scheint der systematisch zutreffendste Weg der Beurteilung der Leistung zu sein.

Das Niedersächsische FG hat die Revison zugelassen (Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor). Es bleibt abzuwarten, wie der BFH urteilt; es bleibt zu hoffen, dass er sich der systematischen Sichtweise des Urteils des Niedersächsischen FG anschließt.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 25.02.2010, 16 K 347/09

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