Leitsatz

Eine ohnehin unterhaltene Buchführung ist kein ausreichender Grund für Ablehnung des Antrags auf Ist-Bersteuerung. Eine Ablehnung des Antrags rechtfertigen z.B. eine unzureichende Mitwirkung des Steuerpflichtigen oder eine Gefährdung des Steueranspruchs verbunden mit einer Erschwerung bei der Prüfung der Umsätze, insbesondere bei wiederholtem Wechsel der Besteuerungsarten.

 

Sachverhalt

Die GmbH reichte im Einspruchsverfahren gegen die vom Finanzamt geschätzte Umsatzsteuer für das Jahr 2007 eine Umsatzsteuererklärung für 2007 ein; diese war mit dem Zusatz "IST-Versteuerung wird hiermit beantragt" versehen. Obwohl der Vorjahresumsätze unter der Grenze des § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG lag, lehnte das Finanzamt den Antrag auf Ist-Besteuerung ab. Die GmbH war nach der Ist-Besteuerung für 2002 bis 2004 für 2005 und 2006 zur Soll-Besteuerung zurückgekehrt. Als buchführendes Unternehmen bedeute die Soll-Versteuerung einen geringeren Aufwand. Die mit dem erneuten Wechsel zur Ist-Besteuerung verbundene Mehrarbeit widerspreche dem Zweck des § 20 UStG. Ferner liege ein Missbrauch vor, da die mit der GmbH verbundene HR ... KG aus einer Dienstleistung (Beratung) der GmbH einen Vorsteuerabzug für 2007 geltend gemacht hatte.

 

Entscheidung

Die bloße Übernahme der für das Vorjahr nach Grundsätzen der Ist-Versteuerung abgegebenen Steuererklärung stellt keine Genehmigung der Ist-Versteuerung durch das Finanzamt dar. Somit liegen aus den Vorjahren keine fortwirkende Gestattungen vor. Nach Auffassung des FG war jedoch die Versagung der Ist-Besteuerung mit der bisherigen Begründung nicht ermessensgerecht. Die Ist-Besteuerung soll kleineren Unternehmern Erleichterungen bei der Buchführung sowie finanzielle Vorteile bringen. Hat der Unternehmer daher im Vorjahr die Umsatzgrenze des § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht überschritten, kann das Finanzamt die Gestattung folglich nicht allein mit dem Hinweis versagen, der jeweilige Steuerpflichtige führe bereits Bücher.

 

Hinweis

Das Finanzamt hat bei seiner erneuten Ermessensentscheidung zu beachten, dass auch eine Gefährdung des Steueranspruchs verbunden mit einer Erschwerung bei der Prüfung der Umsätze wegen wiederholtem Wechsel der Besteuerungsarten und mangelnder Mitwirkung der Klägerin der Begünstigung entgegenstehen kann. Der vom Finanzamt angeführte Missbrauchsaspekt ist geeignet, im Rahmen der Ermessensabwägung die Gestattung nach § 20 UStG im Einzelfall zu versagen. Jedoch war dies für das FG mangels Vorlage der Akten der HR ... KG nicht nachprüfbar.

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil vom 17.12.2013, 6 K 1768/11

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